Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus

Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus;

hier: Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich etwa

Bei einer Infektion an Corona-Virus ist eine besondere Fürsorge angezeigt, wenn der Betroffene unter Vorerkrankungen leidet respektive gelitten hat.

Dies können insbesondere Vorerkrankungen aus dem beruflichen Bereich sein, für den dann die Berufsgenossenschaften regelmäßig zuständig sind, als da sind:

  • das Asthma bronchiale Berufskrankheit Nr. 4301, 4302
  • die Silikose, die Siliko-Tuberkulose
  • das Bergarbeiteremphysem
  • der Lungenkrebs bei Silikose etc.
  • die Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs

Auf die Berufskrankheiten-Liste Deutschlands sei verwiesen.

Berufskrankheiten etwa der Atemwege erzeugen bei deren Bestehen Entschädigungsansprüche wie ein Verletztengeld, eine Verletztenrente, Hinterbliebenenleistungen etc.

Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Die Berufsgenossenschaft muss also möglicherweise verschiedene Feststellungsverfahren durchführen, um die beruflichen Zusammenhänge abzuklären.

Bei der Einordnung des Gewichtes der in Rede stehenden Erkrankungen kann das Pleuramesotheliom für sich den Rang einnehmen, die schlimmste Berufskrankheit und schmerzhafteste Berufskrankheit zu sein.

Die medizinische und die versicherungsrechtliche Bewertung der Infektion an Corona-Virus steht demgegenüber noch aus.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus

Übergangsleistungen für Krankenschwester, welche die gefährdende Tätigkeit einstellt, und zwar wegen des Corona-Virus.

§ 3 Abs. 2 BKV sieht in diesem Fall Übergangsleistungen für 5 Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vor.

Entschädigt werden die Verdienstausfälle, welche aus der Tätigkeitsaufgabe resultieren.

Die betroffene Krankenschwester sollte Antrag auf Übergangsleistungen stellen und Antrag auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid dazu.

Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, hier etwa die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Bandscheibengeschädigte Krankenschwester

Verstoß gegen die Denkgesetze im Falle einer bandscheibengeschädigten Krankenschwester bei einer Lebensarbeitsdosis von 127 % = Dosis nach dem MDD-Modell in Höhe von 21,65 Nh.

Im folgenden Fall urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 17 U 234/09 – gegen die Berufskrankheit der Krankenschwester, die von 1977 bis Juni 2006 als Krankenschwester lendenwirbelsäulengefährdet tätig war.

Bei einer CT-Untersuchung der unteren Lendenwirbelsäule am 06.07.2006 zeigte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine schwere Osteochondrose L4/L5.

Während nun alles für das Vorliegen der Berufskrankheit 2108 sprach, die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren gegeben und ein schwerer Lendenwirbelsäulenschaden im Sinne eines Bandscheibenschadens lag vor, wußten es die Gutachter und damit dann auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen besser, und zwar anhand der sog. Konsensusempfehlungen.

Diese Konsensusempfehlungen sind herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und von daher ein typisches Parteigutachten antizipierter Art.

Die schwere Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule soll dann nicht entschädigt werden, weil gleichzeitig an der „belastungsfernen – HWS“ (Halswirbelsäule) ebenfalls ein Bandscheibenschaden zu verzeichnen ist.

Deutlicher kann man die Denkgesetze nicht verletzen, wenn man aufgrund eines weiteren Schadens den Erstschaden ausschließt, gleich, ob es sich um dasselbe Organ handelt oder nicht.

Überdeutlich verletzt wird überdies auch die sog. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Statt dessen pflegt der 17. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hier einen monokausalen Ansatz bzw. die monokausale Anforderung der Ursächlichkeit der beruflichen Bedingungen.

Demgegenüber muß auf BSG in NJW 1964, 2222 Bezug genommen werden, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu werdende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Wie eine solche Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden kann im vorliegenden Fall, erschließt sich nicht.

Vielmehr wird auch die praktische Lebenserfahrung verletzt, kraft derer zu folgern wäre, daß eine typische Belastung einer Krankenschwester auch ein entsprechendes Schadensbild generiert, was die Lendenwirbelsäule anbetrifft.

Alle wesentlichen Entscheidungen, also auch die Umschreibung etwa der Berufskrankheit Nr. 2108 sind dem Gesetzgeber, hier dem Verordnungsgeber vorbehalten und nicht etwa dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften oder dem Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Herausgeber von Beweisregeln firmieren, die mit den Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind.

Der Berufsrichter eines anderen Berufungsgerichtes äußerte sich dahingehend, daß es im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit den Begriff des Parteigutachtens nicht gäbe.

Da fragt es sich, was denn die Rechtsuchenden tagtäglich in den Berufskrankheitsfällen erleben.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule, Nr. 2108

Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule, Nr. 2108;
hier:    Bandscheibenvorfälle der Krankenschwester in den Segmenten L4/L5 und 5/S1 mit Osteochondrosen und von Diarthrosen, Bandscheibenvorfall im Segment L1/L2 mit einer Chondrose sowie Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten L2/L3 und L3/L4 mit Spondylarthrosen

Zwar räumt die Berufsgenossenschaft ein, daß damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule nachgewiesen sei.

Gleichwohl soll dann aber die Lebensdosis von 9,18 MNh nicht ausreichen, wesentlich mitursächlich für diese Bandscheibenvorfälle geworden zu sein.

Damit blendet die Berufsgenossenschaft die schwere berufliche Belastung einer Krankenschwester aus der Zeit vom 01.10.1992 bis zum 12.09.2006 (letzter Arbeitstag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit) gewissermaßen aus.

Statt dessen sollen Beweisregeln im Sinne der Konsensusempfehlungen den Ausschlag geben, welche ausweislich des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben hat.

Mit der Erstellung von antizipierten Sachverständigengutachten bzw. Beweisregelwerken wird der Einzelfall damit aus dem Blick gerückt, weil die schwere Belastung des Rückens der Krankenschwester keine Rolle mehr spielt, wenn die entstandenen Bandscheibenvorfälle in Augenschein genommen werden.

Alle wesentlichen Entscheidungen trifft allerdings der Verordnungsgeber.

Dieser hat also das Zielorgan der Bandscheibenerkrankung der Lendenwirbelsäule festgelegt und auch die Belastungen in Form des schweren Hebens und Tragens und der Rumpfbeugehaltung.

Im Widerspruchsbescheid geht die Berufsgenossenschaft noch heute von einem MDD-Wert aus, 17 MNh, was die Frauen anbetrifft, während das Bundessozialgericht in neuerer Rechtsprechung bereits eine Absenkung des Richtwertes auf 12,5 MNh für Männer konzediert.

Die Berufsgenossenschaft lehnt aber nicht nur die Gewährung einer Verletztenrente ab, sondern sogar auch die sogenannten Übergangsleistungen, die geschuldet werden, wenn die gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben werden.

Warum die aufgezeigten Bandscheibenvorfälle keine Kontraindikation sind für eine Fortsetzung der schweren Arbeit als Krankenschwester, erschließt sich nicht aus dem berufsgenossenschaftlichen Bescheid, allenfalls aus den Beweisregeln, welche die Konsensusempfehlungen enthalten.

Während die Wesentlichkeit einer beruflichen Mitursache sich nach der praktischen Lebenserfahrung bestimmt, sollen es andererseits wiederum genossenschaftliche Regelwerke richten, und zwar im gegenteiligen Sinne.

Im Streit befindet sich nun, ob die Konsensusempfehlungen etwa ein antizipiertes Gutachten darstellen, weil in diesem Fall sich dann das Bundessozialgericht gehindert sähe, hier einzugreifen.

Diesen Vorbehalt nimmt die Rechtsprechung offenbar in neuerer Zeit noch für sich in Anspruch, obwohl die Beweishoheit offenbar längst auf die Berufsgenossenschaft übergegangen ist, welche gewissermaßen nach Belieben die Berufskrankheiten bzw. deren Feststellung mit Beweisregeln umgibt.

Bei Lichte betrachtet ist die Berufskrankheit der hier betroffenen Krankenschwester beim besten Willen nicht zu übersehen, wenn man die wesentliche Mitursächlichkeit gelten läßt, was die berufliche Belastung anbetrifft, und zwar als Krankenschwester.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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