Arbeitsunfall Gabelstapler
Ein Arbeiter einer Papierfabrik, der an Bluthochdruck leidet, wird kniend neben dem Gabelstapler in der Rohstoffhalle angetroffen, als er nicht mehr ansprechbar ist aufgrund einer gerade erlittenen Hirnblutung
Indizien für einen Arbeitsunfall sind hier die Tatsache, daß der Schaden auf der Betriebsstätte und während der Arbeitszeit aufgetreten ist.
Für den inneren Zusammenhang ist die Frage von Bedeutung, ob das Bewegen eines 500 kg bis 1.000 kg schweren Zopfes im Pulper und das Bewegen eines 1.000 kg schweren Altpapierballens hier zuviel waren für den Versicherten.
Versäumnisse der Berufsgenossenschaft bestehen darin, daß trotz dieses schweren Falles einer Hirnblutung auf der Arbeitsstätte gleichwohl der Technische Aufsichtsdienst keine Unfalluntersuchung vorgenommen hat und keinen Unfalluntersuchungsbericht gefertigt hat.
Außerdem wurde weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Gutachten eingeholt, und zwar bis zur mündlichen Verhandlung am 03.03.2010.
Der Vorsitzende Richter meinte in der mündlichen Verhandlung, es wäre seitens der Klägerin leichtfertig, von einer schweren Arbeit am Unfalltage auszugehen, obwohl sich der Ehemann selbst immer wieder über die schwere Arbeit beklagte.
Jedenfalls war diese Arbeit am Unfalltag zuviel für den Versicherten, dem bereits die Hirnblutung drohte.
Droht einem bluthochdruckkranken Versicherten die konkrete Gefahr einer Hirnblutung, ist eine schwere Arbeit, also auch die letzte Schicht, contraindiziert, so daß sich hieraus die wesentliche Mitursächlichkeit ergeben kann, ohne daß eine Lebenszeitverkürzung um 1 Jahr nachzuweisen wäre.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht