Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung

Muster einer Klage

Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung von 14,2 Asbestfaserjahren als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative, so wie die Asbestose in der Nr. 4103 definiert ist.

BATTENSTEIN & BATTENSTEIN

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Sozialgericht Magdeburg

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den 10.03.2016 ba-te

K l a g e

In dem Rechtsstreit

des/der

-Kläger(in) –

Prozeßbevollmächtigte: RAe Battenstein u. Battenstein, Leostraße 21, 40545 Düsseldorf
( Oberkassel )

gegen

den/die Berufsgenossenschaft

-Beklagte(r) –

wegen Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4103 des verstorbenen Ehemannes in Form des Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 I. Alternative und wegen Entschädigung in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen

erheben wir namens und in Vollmacht (beigefügt/folgt) des/der Kläger(in) gegen den Bescheid

vom 22.09.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016, Az: L 10.950.997.039

Klage

mit dem Antrag/ den Anträgen zu erkennen:

Unter Abänderung der bezeichneten Bescheide wird die Beklagte verurteilt, den Lungenkrebs des Ehemannes der Klägerin nach beruflicher Asbesteinwirkung als Asbeststaublungenerkrankung anzuerkennen, Nr. 4103 der BK-Liste I. Alternative und zu entschädigen in Form der Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen.

Begründung:

In der I. Alternative der Berufskrankheiten Nr. 4103 ist die Asbestose definiert ausdrücklich als

Asbeststaublungenerkrankung.

Eine berufliche Asbeststaubbelastung in Höhe von 14,2 Asbestfaserjahren macht den hier vorliegenden Lungenkrebs des Versicherten zu einer Asbeststaublungenerkrankung, und zwar im Sinne der Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung, dergestalt, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Beweis für eine wesentliche Mitursächlichkeit der 14,2 Asbestfaserjahre für den vorliegenden Lungenkrebs:

Unabhängiges Sachverständigengutachten

Diesseitiger Auffassung nach ist der Beweis für eine Asbeststaublungenerkrankung vorliegend voll geführt.

Wie oben ausgeführt, ist die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert und nicht etwa als Lungenfibrose.

Die Berufsgenossenschaft kann nicht ernstlich behaupten, daß ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung von 14,2 Asbestfaserjahren keine Asbeststaublungenerkrankung wäre.

Die Beklagte möge ein Anerkenntnis aussprechen.

Auf den bisherigen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Weiterer Vortrag bleibt der Klägerin ausdrücklich vorbehalten.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

Member (RWB) of: International Bar Association (IBA) Union Internationale des Avocats (UIA)

Eurojuris (bis 2003) Pan-European Organisation of Personal Injury Lawyers (Peopil)

Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht

Düsseldorfer Anwaltverein Deutscher Sozialrechtsverband Mitglied des DAV

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Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen

Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen bei posthumer Anmeldung des Pleuramesothelioms, Berufskrankheit-Nr. 4105, wenn der verspätet anzeigende Arzt bereits früher, d.h. zu Lebzeiten des Versicherten den Verdacht auf eine Berufskrankheit hatte

Wir nehmen Bezug an dieser Stelle auf den Pressevorbericht des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen – B 2 U 3/09 R – wieder, L. ./. Holz-BG.

Das angesprochene Grundsatzurteil, 8. Senat BSG vom 08.10.1998 – B 8 KN 1/97 UR – erging in einem Fall, den unsere Kanzlei vertreten hat, wo also die verspätete Meldung des Pleuramesothelioms keinen Leistungsausschluß nach sich zog, was die Lebzeitenleistungen anbetraf.

Knapp 12 Jahre später vertraten wir dann den Fall – B 2 U 3/09 R -, in welchem die Besonderheit auffiel, daß der ärztliche Leiter des Mesotheliom-Registers der Berufsgenossenschaften noch in keinem Fall selbst eine ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit im Falle der Berufskrankheit-Nr. 4105 erstattet hat, obwohl der Verdacht auf eine Berufskrankheit-Nr. 4105 in jedem Fall eines Mesothelioms gegeben ist und der leitende Arzt des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliom-Registers den Mesotheliomen quasi am nächsten steht.

Diese Besonderheit erstaunte auch das höchste Gericht, d.h. das Bundessozialgericht.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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