Anwaltsblogbuch (ebook vorbehalten)

Was kostet der Mensch?

Anwaltsblogbuch zu

Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

  • Ich habe Lungenkrebs und mit Asbest gearbeitet
  • Tod auf Geschäftsreise
  • Krankenhauskeime

 

Battenstein & Battenstein Rechtsanwälte, Düsseldorf

 

  1. Letzter Tag der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit
  2. Medizinische Begutachtung von Berufskrankheiten
  3. Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose
  4. Recht des Rechtsuchenden
  5. Schutz des Sozialgesetzbuches VII
  6. Hochfrenquenter Tinnitus bei der beruflichen Lärmschwerhörigkei
  7. Blasenkrebs des Straßenbauers
  8. Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom
  9. Fall, in welchem das Bundessozialgericht keine grundsätzliche Bedeutung erkennen mochte
  10. Gesetzliche Vermutung
  11. Gutachterauswahlrecht gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII beim Arbeitsunfall
  12. Hospitalismus
  13. Urtikaria eines Schichtführers in der Gummiindustrie
  14. Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau
  15. Einlassung der Berufsgenossenschaft
  16. Wegfall des Büroteils
  17. Kürzung der Übergangsleistungen
  18. Gerichtliches Aktenzeichen
  19. Stage (Einsatz) eines Sozialrichters
  20. Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit
  21. Asbestoserente gestützt von nur 10 % MdE
  22. Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
  23. Gesetzliche Vermutung des Todesfallzusammenhangs
  24. Berufskrankheit – Lungen- oder Pleuraasbestose
  25. Tödliches Pleuramesotheliom der Hausfrau
  26. Sturz beim Aussteigen aus der Dusche
  27. Obduktion bei Berufskrankheiten
  28. Entschädigungspraxis der Berufsgenossenschaften
  29. Amtsermittlung im Sozialgerichtsprozeß
  30. „Obergutachten“ der beratenden Ärzte
  31. Besonderheiten im Verfahren des Deutschen Mesotheliomregisters
  32. Sozialgerichtsbarkeit mit der Zivilgerichtsbarkeit
  33. Lungenkrebsfall des Mitarbeiters
  34. Berufsgenossenschaftliche Einflußnahme auf die Amtsermittlung
  35. Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler
  36. Unterschieben gewissermaßen eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtens
  37. Anhörung eines bestimmten Arztes
  38. Überprüfungsantrag wegen eines Wegeunfalls
  39. Frage der Arbeitgeberhaftung
  40. Gesetzliche Vermutung
  41. Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose
  42. Verbotswidriges Verhalten
  43. Berufliche Erkrankung der Lendenwirbelsäule
  44. Blasenkrebserkrankung eines Malers und Lackierers
  45. Umgang mit Druckluftwerkzeugen
  46. Steine statt Brot
  47. Keine Unfalluntersuchung
  48. Kürzung der Rentenversicherungsleistung in Form der Witwenrente
  49. Zweierlei Maß
  50. Weg, der kurzfristig unterbrochen wird
  51. Vorsicht, wenn die Berufsgenossenschaft …
  52. Versicherungsschutz wie ein Versicherter
  53. Verletzung paariger Organe durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  54. Verletztenrente aufgrund einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit
  55. Überhöhte Veranlagung
  56. Rechtsstreit
  57. Pleuramesotheliom Berufskrankheit Nr. 4105
  58. Neue Erkenntnisse beim Lungenkrebs durch Asbest
  59. Leitersturz aus 1,5 m bis 2 m Höhe
  60. Kein Ausfall der Lebzeitenleistungen
  61. Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung
  62. Die Frage der wesentlichen Änderung bei einer rückwirkend anerkannten Berufskrankheit
  63. Bremsbelaghersteller
  64. Asbestbelastung
  65. Berufskrankheitslast von Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft
  66. Anwaltliche Forderung
  67. Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung
  68. Unfall bei „Wetten, daß ….?“ in Düsseldorf am 04.12.2010
  69. Wie würden Sie entscheiden?
  70. Pleuramesotheliom eines Maurers
  71. Pangonarthrose dritten Grades
  72. Divergenz des Berufungsurteils
  73. Minimalasbestose
  74. Erreichung der Anerkennung als Arbeitsunfall
  75. Verletzung des rechten Handgelenkes
  76. Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft
  77. Berufliche Blasenkrebserkrankung Nr. 1301
  78. Bandscheibengeschädigte Krankenschwester
  79. Unterstellt, der Supergau eines Reaktorunfalls wäre in Deutschland passiert;
  80. „Untergang“ von Ansprüchen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung
  81. Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?
  82. Mobbing
  83. Beweislastumkehr und gesetzliche Vermutung
  84. Wegfall bzw. Fehlen des Büroteils im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
  85. Die Brüsseler Asbestkonferenz
  86. Abblocken
  87. Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose
  88. Der beratende Arzt der Berufsgenossenschaft
  89. Verdacht bei einem Pleuramesotheliom auf eine Berufskrankheit der Nr. 4105
  90. „Richter in Fliege“
  91. Ablehnung der Abfindung
  92. Verjährungseinrede der Berufsgenossenschaft
  93. Der Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung
  94. Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)
  95. Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 4103
  96. Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall
  97. Fortbestand der Gefahrklasse kaufmännischer und verwaltender Teil (Büroteil)
    in den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften
  98. Anerkennung der chronischen obstruktiven Bronchitis und des Lungenemphysems als Silikosefolge
  99. Häufung der beruflich verursachten Asbestmesotheliome
  100. Weiterzahlung der Verletztenrente
  101. 50-Euro-Witwen
  102. Rücknahme der Anerkennung einer Silikose
  103. Lärm im Orchestergraben
  104. Zweckmäßigkeitsprüfung der Widerspruchsstelle
  105. Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111
  106. Fehlende Einsicht der Sozialrichterin – Asbestose
  107. Asbest und Lungenkrebs
  108. Erlöschen der Ansprüche auf Geldleistungen
  109. Veranlagung der Sportunternehmen durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  110. Lungenkrebs nach einer beruflichen Asbestbelastung
  111. Gonarthrose, neue Berufskrankheit 2112
  112. Psychisches Trauma als Arbeitsunfall
  113. Selbstausbeutung von Familienangehörigen im Familienbetrieb, Tätigkeit wie ein Versicherter
  114. Staubmessungen bezüglich der Berufskrankheit der Bergleute
  115. Verhältnis der Berufskrankheiten Nr. 4103 (Asbestose) und 4104 (Asbestlungenkrebs) zueinander
  116. Schäden auf dem gedeckten Rückweg
  117. Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister
  118. Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“
  119. Wegfall der Gefahrklasse
  120. Lungenkrebs nach beruflicher Asbestexposition
  121. Die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  122. Pleuramesotheliome der Familienangehörigen von Asbestisolierern, Dachdeckern etc.
  123. Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.
  124. Errechnung von sogenannten 25 Asbestfaserjahren im Lungenkrebsfall beruflicher Art
  125. Gefahren für die Atemwege durch Dieselmotor-Emissionen
  126. Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit
  127. Auslandsunfallversicherung und Auslandsberufskrankheitenversicherung
  128. Konkurrierende Kausalitäten beim Pleuramesotheliom durch Asbest
  129. Selbstbestimmungsrecht
  130. Zufallsdatum
  131. P R E S S E M I T T E I L U N G
  132. Primäres Lungenkarzinom eines Dachdeckers
  133. Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben
  134. Pleuramesotheliom, im grenzüberschreitenden Verkehr
  135. Erfolgreiches Widerspruchsverfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4105, Pleuramesotheliom
  136. Lungenkrebs nach beruflicher Asbesteinwirkung im Elektroberuf
  137. Anspruch der Versicherten auf rechtsbehelfsfähigen Bescheid
  138. Pleuramesotheliom eines Heizungsmonteurs und Schweißers
  139. Wegfall der Sonderveranlagung
  140. Ansprüche des asbestgefährdeten Feuerungsmaurers
  141. Krankenhauskeim „Frühchen“
  142. Ansprüche der Bergleute auf Verletztenrente bei Staublunge
  143. Früherkennung von Asbestmesotheliomen
  144. P R E S S E M I T T E I L U N G – Krankenhauskeim
  145. Lungenkrebs des versicherten Asbestwerkers
  146. Krankenhauskeime infizieren „Frühchen“ (Frühgeburt)
  147. Sturz aus 10 m Höhe
  148. Dunkelziffer der beruflichen Asbestkrebsfälle, Mesotheliom, Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs
  149. Schadensfälle stationärer Patienten im Falle des Brandes eines Krankenhauses
  150. Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit
  151. Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnblase durch aromatische Amine
  152. Günstigkeitsvorschrift: Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten
  153. Metastasierendes primäres Bronchialkarzinom als Schwielenkrebs
  154. Erweiterter Versicherungsschutz für Wegeunfälle
  155. Corona
  156. Corona-Virus – Prävention und Entschädigung
  157. Übergangsleistungen für Krankenschwester – Corona-Virus
  158. Husten des Krankenpflegers bei der Corona-Virusbehandlung
  159. Besonderer Exit bei Corona-Behandlung
  160. Corona – Atemschutzmasken – Einmalhandschuhe – Schutzkleidung – arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
  161. Verdacht auf eine Infektion an Corona-Virus
  162. Corona-Virus als Arbeitsunfall
  163. Corona-Erkrankungen sind als Berufskrankheiten zu entschädigen
  164. Berufskrankheit eines 7-jährigen Kindes, Asbestmesotheliom
  165. Erkrankung eines Krankenpflegers an Coronaviruserkrankung
  166. Pleuramesotheliom
  167. Belastbarkeit berufsgenossenschaftlich erhobener Beweise
  168. Versorgungsehe
  169. Home-Office – Neuveranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung
  170. Das Pleuramesotheliom als Signaltumor einer beruflichen Asbestbelastung
  171. Die 30-Jahres-Regel beim Pleuramesotheliom
  172. Beweisprobleme in den Berufskrebsfällen durch Asbest
  173. Der Einwand des sogenannten Vollbeweises in der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
  174. Infektionskrankheiten – Berufskrankheit Nummer 3101
  175. Sozialgerichtsgesetz „§ 78 Vorverfahren als Klagevoraussetzung“
  176. Rechtliche Probleme bei der Berufskrankheit Nr. 4101 Silikose
  177. Gewerblich verursachter Schadensfall eines Rippenfellkrebses
  178. Arte Asbest
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Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung?

Ist der Lungenkrebs durch Asbest eine Asbeststaublungenerkrankung? Wenn ja? Anwendung hier bereits der Berufskrankheiten-Nr. 4103, wo der Begriff Asbeststaublungenerkrankung die Legaldefinition ist

Ein Fall aus Bremen macht es einmal mehr deutlich, darüber nachzudenken, was denn eine Asbeststaublungenerkrankung ist, von der in der Berufskrankheiten-Nr. 4103 der Deutschen Berufskrankheitenliste die Rede ist.

Hat der Versicherte mit dem Trennschleifer Asbestzementplatten bearbeitet über Jahre, kann nach den Gesetzen der Naturwissenschaft unmöglich geleugnet werden, daß ein entstandener Lungenkrebs eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne und im medizinischen Sinne ist.

Wenn aber der Lungenkrebs eine Lungenerkrankung ist, verursacht durch Asbeststaub, findet konkurrierend bereits die Berufskrankheiten-Nr. 4103 von ihrem Wortlaut und Inhalt her Anwendung.

Dazu zwingt überdies auch § 2 Abs. 2 SGB I, Auslegungsvorschrift, der zu Folge bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches sicher zu stellen ist, daß eine möglichst weitgehende Rechtsverwirklichung zu Gunsten der Betroffenen stattfindet.

Im übrigen wäre die Anwendung der Nr. 4103 bei einem Lungenkrebs, ohne Brückensymptome, aber verursacht durch Asbeststaub, verfassungskonform.

Der Mann aus Bremen hat aber nicht nur einen Lungenkrebs, sondern leidet auch unter einer Pleurakarzinose.

Mithin konkurrieren hier bereits die Berufskrankheiten-Nrn. 4103 und 4105, letztere für das Pleuramesotheliom.

Angeblich hätte der Versicherte nur 6 Asbestfaserjahre zurückgelegt, wendet die Berufsgenossenschaft ein, allerdings ohne die Werte für das Trennschleifen von Asbestzement zugrunde zu legen, die bis zu 500 Fasern pro cm3 ausmachen können.

Asbestbedingt hat es der Mann aus Bremen von allem, einen Lungenkrebs, eine Pleurakarzinose nur angeblich keine Brückensymptome wie eine Minimalasbestose oder Pleuraasbestose.

Eine Pleurakarzinose gilt nicht als Brückensymptom, obgleich ungleich gefährlicher und ebenfalls asbestbedingt.

Man kann es drehen und wenden wie man will, aus dem Tierversuch weiß man, daß die Gabe von Asbest an verschiedenen Stellen beim Versuchstier Krebs erzeugt, und zwar gleichzeitig.

94 % des in Deutschland verwendeten Asbest war Weißasbest, der später im Körper nicht mehr gefunden wird, obwohl die Pathologen noch heute danach suchen, selbst nach 30 Jahren Ende der Exposition des Versicherten gegenüber Weißasbest.

Man spricht von einem Fahrerfluchtphänomen des Weißasbest, der zwar Wirkung entfaltet, allerdings dann ohne Spuren.

Wenn man all dieses weiß, warum wendet man die Vorschrift der Nr. 4103 nicht bereits an, wenn ein Betroffener eine Asbestarbeit zurückgelegt hat erheblichster Art und sowohl an der Lunge als auch am Rippenfell krebskrank wird?

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft

Amtsermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft im Berufskrebsfall, Lungenkrebs und Myelom (Plasmozytom)

Für die offenbar in einer verzweifelten Lage befindlichen Familie wurde am 03.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft beantragt, Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen zu gewähren aus Anlaß der Lungenkrebserkrankung und der Plasmozytomerkrankung des am 30.10.2007 verstorbenen Ehemannes.

Es war das Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft, wo auch Abbrüche getätigt wurden, bezeichnet wurden, wo der Versicherte zuletzt tätig gewesen war, in Freiburg.

Daraufhin übersandte die Berufsgenossenschaft eine Reihe Vordrucke, welche die Ehefrau und auch die Waise nicht ausfüllten.

Die Bitte der Bevollmächtigten, einen Außendienstmitarbeiter zur Familie zu schicken, um die entsprechenden Angaben einzuholen, erfüllte sich nicht.

Statt dessen erteilte die Berufsgenossenschaft unter dem 24.10.2008 gegenüber der Ehefrau einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde.

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg, angeblich wäre das sog. Versagungsermessen auf Null reduziert, so das Berufungsgericht, weshalb eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft nicht erforderlich wären.

Eigene Ermittlungen der Berufsgenossenschaft wären in Ermanglung von Ermittlungsansätzen nicht erfolgversprechend.

Während das Gericht bzw. die Sozialgerichtsbarkeit im Laufe des Verfahrens – L 6 U 1347/10, S 17 U 5066/09 SG Freiburg – regelrecht unhöflich wurde, war dies immerhin im Schlußurteil nicht der Fall.

Die Unrichtigkeit des Urteils frappiert gewissermaßen.

Es war bezeichnet worden der Versicherte B. K., dessen Ehefrau und die Tatsache, daß eine Waise minderjähriger Art vorhanden sei.

Außerdem war der letzte Beschäftigungsbetrieb bezeichnet worden, V.B.K. Freiburg.

Gefährdende Tätigkeiten und die Diagnose Lungenkrebs und Myelom waren ebenfalls bezeichnet worden.

Mithin hätte die Berufsgenossenschaft ohne weiteres die Sache in die Hand nehmen können und durch ihren Außendienst umfassend abklären können.

Statt dessen stellte man die Telefonnummer des Außendienstmitarbeiters der Witwe zur Verfügung, worauf diese nicht reagierte.

Zwar bleibt der Witwe und der Waise vorbehalten, ihre Mitwirkung noch nachzuholen.

Allerdings ist dies kein Grund, wirksam die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, weil anderweitige Ermittlungsmöglichkeiten und Ansätze vorhanden waren, die für einen Berufskrebsfall ohne weiteres ausreichen, diesem nachgehen zu müssen.

Allerdings besteht weder berufsgenossenschaftlich noch sozialgerichtlich ein Interesse von Amts wegen, die Ermittlungen zu tätigen, obwohl dies der gesetzliche Auftrag ist.

So bleibt hier wieder einmal mehr eine berufskrebsgeschädigte Familie mit ihrem Schicksal allein.

Berufsgenossenschaft und Berufungsgericht schließlich rügten überdies das Fehlen einer Sterbeurkunde.

Als ob dies einen Versagungsgrund wegen fehlender Mitwirkung darstellen könnte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Asbestbelastung

Asbestbelastung eines Elektrikers, Beleuchter am Stadttheater Saarbrücken, wo der Theatervorhang 1966 bis 1969 aus Asbest war

Mit 36 Jahren verstarb der Versicherte, ein Familienvater, Vater von zwei Kindern.

Die Witwe und die Waisen mußten das Verfahren – S 16 U 83/96 – Sozialgericht Köln wieder aufnehmen, nachdem bis zum heutigen Tag noch keine Entschädigung geleistet wird für den Fall des Lungenkrebs dieses Versicherten.

Vorliegend geht es um die Frage, Listenberufskrankheit Nr. 4104 oder Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten liegt bis heute nicht vor.

Nur die beteiligten Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsträger gaben ihr Votum ab.

Die Asbestemission des Theatervorhanges aus Asbest ist nicht nachgestellt worden.

Meßwerte gäbe es angeblich nicht für Asbestvorhänge.

Selbst wenn eine Asbestbelastung von 3,5 Asbestfaserjahren vorgelegen hätte, müßte multipliziert werden beim Raucher, dessen zehnfaches Lungenkrebsrisiko durch die Asbestbelastung um mehr als das 5-fache gesteigert wurde.

Dies ergibt sich aus einer Studie von Hammond.

Was es bedeutet, daß früher Theatervorhänge aus Asbest waren, mag den unabhängigen Betrachter erschüttern, nicht aber den Sozialrichter, der wegen Geringfügigkeit bzw. angeblicher Geringfügigkeit der Exposition die Klage abwies.

Dabei ist das Lebensalter des Versicherten Beweis dafür bzw. Indiz dafür, daß nicht nur geraucht wurde, sondern auch Asbest inhaliert worden ist, was zu einer Multiplikation der Schadstoffauswirkungen in synergistischer Weise führte.

Starb nicht überdies der Dirigent Leonhard Bernstein an Asbestkrebs?

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Lungenkrebsfall des Mitarbeiters

Arbeitgeberhaftung des Asbestzementherstellers, wenn der Lungenkrebsfall des Mitarbeiters nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird.

Unsere Kanzlei hatte einen Prozeß zu führen gegen den Asbestzementhersteller, nachdem die Berufsgenossenschaft es abgelehnt hatte, den Lungenkrebs des Mitarbeiters zu entschädigen.

Die Haftung des Arbeitgebers wäre eine solche ohne Verschulden gewesen, also ohne die Notwendigkeit eines Schuldnachweises, eben weil Aufwendungsersatz aus gefährlicher Arbeit geschuldet wurde.

3 Monate nach Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Ingolstadt erklärte sich plötzlich die Berufsgenossenschaft bereit, den Fall dann doch zu entschädigen, gegenüber einer Witwe mit 7 Kindern.

Das Verfahren wurde seinerzeit dual geführt, indem Sinne, daß 44er Antrag gegenüber der Berufsgenossenschaft gestellt wurde und eben die Arbeitgeberhaftung angedacht werden mußte.

Während die Berufsgenossenschaft zunächst keine Brückenbefunde im Sinne der Minimalasbestose vorfand, war dies nach 3 Monaten kein Problem mehr.

Jedenfalls konnte der geschädigten Familie geholfen werden, während zugunsten des Arbeitgebers und Asbestzementherstellers der Haftungsausschluß griff, der dann greift, wenn die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall anerkennt.

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

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Gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit

Die Multiplikation des Effektes durch gleichzeitige berufliche Asbestbelastung und private Rauchgewohnheit;
hier: Hammond

Der amerikanische Forscher Hammond ermittelte folgendes interessante Verhältnis.

Bei einem Lungenkrebsrisiko vom 5-fachen des Asbestwerkers und des 10-fachen beim Zigarettenraucher ergibt sich ein Lungenkrebsrisiko vom 53-fachen, wenn die berufliche Asbestbelastung und die private Rauchgewohnheit zusammentreffen.

Bei den berufsgenossenschaftlichen Entscheidungen zur Berufskrankheit Nr. 4104, Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs bei Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren, spielt allerdings diese Feststellung des amerikanischen Forschers nicht die geringste Rolle bzw. beeindruckt dies nicht die Berufsgenossenschaft.

Auch wenn also Asbestbelastungen beruflicher Art und Rauchgewohnheit zusammenkamen, wird gewissermaßen monokausal das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren gefordert, obwohl bereits klar ist, daß selbst fünf Asbestfaserjahre oder sieben Asbestfaserjahre beim Raucher nicht bloße Gelegenheitsursache sein können, sondern eine wesentliche mitursächliche Bedingung darstellen, wenn dieser Versicherte dann später an einem Lungenkrebs oder einem Kehlkopfkrebs erkrankt.

Die Einschränkungen in der Berufskrankheitenliste verstoßen auch deutlich gegen die sog. Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, also Gesetz im materiellen Sinne wurde, demzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Nach wie vor fehlt es an einer kausalen Betrachtungsweise, etwa was die Asbestfälle anbetrifft mit deren multiplikativem Effekt, nämlich die Auswirkungen des Zigarettenrauchens um das 5-fache zu steigern.

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Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise

Fehlende Mitwirkung der Witwe und minderjährigen Waise im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren eines Lungenkrebs, etwa Berufskrankheit Nr. 4104

Unsere Kanzlei stellte unter dem 02.06.2008 bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Entschädigungsantrag wegen des verstorbenen Familienvaters B. K., geb. 27.12.1958, verst. 30.10.2007.

Der Entschädigungsantrag wurde für die Witwe und die Waisen gestellt.

Es wurde auch der letzte Arbeitgeber, nämlich das Bauunternehmen V. K. bezeichnet, wo auch Abbrüche gemacht wurden.

Außerdem erfolgte Hinweis darauf, daß der Versicherte offenbar Gefahrguttransporte bewerkstelligen und Schwarzes für den Straßenbau fahren mußte.

Die Tatsache, daß die Witwe die Formulare der Berufsgenossenschaft nicht ausfüllte, und zwar trotz Erinnerung nicht, nahm die Berufsgenossenschaft zum Anlaß, Leistungen zu versagen, und zwar wegen fehlender Mitwirkung.

Der Tenor im Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 24. Oktober 2008 geht dahin:

„Sehr geehrte Frau K.,

die Gewährung von Sozialleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird wegen fehlender Mitwirkung versagt.“

Den Einwänden des Anwalts entsprach die Berufsgenossenschaft nicht, daß auch anderweitig, d.h. ohne Erhebung von Formularen ein Sachverhalt ermittelt werden kann.

Den Hinweis, daß ein Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft die Klägerin aufsuchen solle, und zwar wegen der Informationen, welche die Berufsgenossenschaft benötige, nahm die Berufsgenossenschaft lediglich zum Anlaß, die Telefonnummer ihres Mitarbeiters bekanntzugeben, den die Witwe anrufen möge.

Daß dies ein Grund sein soll, eine mögliche Anspruchsprüfung zu unterlassen, zu Lasten der Witwe, aber auch zu Lasten der 15jährigen Waise, erscheint als nicht mehr nachvollziehbar.

– 2 –

Das Sozialgericht Freiburg befand im Gerichtsbescheid vom 16.02.2010 das Verhalten der Berufsgenossenschaft als großzügig, den Besuch ihres Mitarbeiters anzubieten, ohne daß dieser sich aber bei der Witwe meldete, andererseits aber das Verhalten der Klägerseite als „schlicht dreist“, und zwar mit den Worten:

„Der beklagten Berufsgenossenschaft vorzuhalten, der Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft hätte von sich aus bei der Klägerin anrufen müssen, ist  vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht der Klägerin und ihrer vollständigen Passivität … schlicht dreist.“

Wohlgemerkt, dem Sozialgericht war mitgeteilt worden, daß der Anwalt gelegentlich der gewährten Akteneinsicht bei der Klägerin angerufen hat und dort nur den 15jährigen Sohn erreichte, diesem aber ausgerichtet hat, worum es geht.

Anmerkung:

Die Krankenkassen beklagen, und zwar in den Fällen, in welchen die Krankenkassen Erstattungsansprüche an die Berufsgenossenschaft haben können, daß es Methode habe, wenn die Berufsgenossenschaft wegen fehlender Mitwirkung die Akte schließt.

Fehlende Mitwirkung kann dabei auch sein, daß der Berufskrebserkrankte verstorben ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Gerichtliches Aktenzeichen

Reicht es aus, wenn im Berufungsverfahren das Aktenzeichen vom Gericht vergeben wird, d.h. hier vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, welches dann nur abgeändert wird, ohne daß das Gericht in eine Sachbearbeitung einsteigt und statt dessen nur Ausschlußfristen setzt, gem. § 106 a SGG und gem. § 109 SGG.

In dem Rechtsstreit L 4 (15) U 197/09 geht das Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nach, obwohl das Gutachten des Mesotheliomregisters, einer berufsgenossenschaftlichen Einrichtung unter Verletzung von § 200 Abs. 2 SGB VII berufsgenossenschaftlich eingeholt worden war.

Im Streit steht, ob die berufliche Asbestbelastung den Lungenkrebs des Versicherten hervorgerufen hat, wobei die Asbestbelastung über lange Jahre währte.

Der Befund der Lungenstaubanalyse von 20 bis 30 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe soll angeblich nicht ausreichend sein.

Im Berufungsverfahren verteidigt das Berufungsgericht gewissermaßen die Parteiergebnisse, nämlich das Expositionsgutachten des eigenen Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft sowie das Gutachten des Mesotheliomregisters von Prof. Tannapfel, ohne etwa die Betriebsakten beizuziehen, welche der Technische Aufsichtsdienst über das Mitgliedsunternehmen führt, wo der Versicherte lange Jahre asbestbelastet war.

Bei den arbeitsmedizinischen Untersuchungen war der Versicherte wegen Flecken auf der Lunge auffällig geworden.

Der Versicherte selbst schrieb an die Berufsgenossenschaft, daß er 22 Jahre im staubgefährdeten Betrieb tätig gewesen war.

Daß man seine Lungenasbestose bestreitet, erscheint der geschädigten Familie nicht mehr als nachvollziehbar.

Daß eine Bystanderexposition etwa nur mit 1/10 berechnet wird, geht deutlich an dem Charakter einer Asbestexposition und am Charakter der Asbestschwebestäube vorbei.

In erster Instanz war das Sozialgericht Gelsenkirchen S 13 U 161/08 der Auffassung, daß die Bewertungen der Berufsgenossenschaft als eher großzügig zu bewerten seien, obwohl die massiven Belastungen in der berufsgenossenschaftlichen Ermittlung nicht eben selten massiv bagatellisiert werden.

Artikel 6 der Menschenrechtskonvention sieht ein faires Gerichtsverfahren vor, auch also im Sozialgerichtsprozeß.

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Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau

Lungenkrebserkrankung durch Strahlenbelastung im Uranbergbau;

hier:     Jacobigutachten etwa oder andere Werke

Es sei zitiert aus einem Sachverständigengutachten dort S. 11 für das Sozialgericht Chemnitz
– S 8 U 368/06 KN -, wo erklärt wird:

„eine Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 % zu fordern, die sich auf die epidemiologisch ermittelte Verdoppelungsdosis für die zur Debatte stehende bösartige Erkrankung bezieht. Dabei wird die Verdoppelungsdosis VD allgemein definiert als die Dosis eines Schadfaktors, die im exponierten Kollektiv mindestens doppelt so viele Erkrankungsfälle im Vergleich mit einer nichtexponierten Kontrollpopulation induziert.“

Weiter heißt es:

„Die Verdoppelungsdosis VD entspricht einer Verursachungswahrscheinlichkeit VW von
50 %. „

Was ist hier passiert?

Man argumentiert hier, als gäbe es die Listenberufskrankheit Nr. 2402 für den vorliegenden Fall noch gar nicht.

Statt dessen stellt man in Frage, was der Verordnungsgeber durch Schaffung der Listennummer 2402 längst entschieden hat, nämlich die einfache Kausalität im Listenfall, die bis zur Mitursächlichkeit reichen darf.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst ein verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Diese allgemein gültige Kausalitätsnorm, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, wird in den Lungenkrebsfällen der Uranbergleute nun deutlich verletzt, wenn eine Verdoppelungsdosis gefordert wird, die nachzuweisen wäre.

Dies ist eine unzulässige Hürde, selbst sogar für die Frage der Listenerweiterung, d.h. der Erweiterung der Berufskrankheitenliste, wo ebensowenig eine Verdoppelungsdosis zu fordern ist.

Die rechtlich zu klärende Frage ist schlicht diejenige, ob die Belastung im Uranbergbau wesentlich mitursächlich ggf. verhältnismäßig niedriger zu bewertende Mitursache, wurde für den eingetretenen Lungenkrebs.

Es verstößt gegen die Denkgesetze, diesen Zusammenhang zu leugnen und es verstößt überdies gegen die Kausalitätsnorm wie bezeichnet, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit genügt.

Der Verdoppelungsdosis bzw. der dahingehenden Anforderung begegnen wir in gerichtlichen Beweisbeschlüssen nicht eben selten, wo gefragt wird, ob der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit annähernd gleichwertig durch die Berufsarbeit bedient wurde oder nicht.

Dies führt zu unzulässigen Berechnungen, sehr zum Schaden der Versicherten, die dann leer ausgehen, obwohl sie beruflich geschädigt worden sind, im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit und dies hinreichend wahrscheinlich ist.

Plausibilität des Zusammenhangs genügt also rechtlich.

Das Jacobigutachten dürfte eine unzulässige Beweisregel sein, im Sinne des antizipierten Parteigutachtens, sofern dieses also vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben wird.

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