Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose
Lungenasbestose in Form einer Mantelfibrose im Sinne der Berufskrankheiten-Nr. 4103, bei einem lungenkrebskranken Versicherten
Seite 7 eines Gutachtens aus der Radiologie des Knappschaftskrankenhauses Dortmund vom 24.06.2010 enthält folgende Ausführung:
„Dieses histologische UIP-Muster findet sich prinzipiell auch bei einer Asbestose.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann eine Lungenfibrose radiologischerseits jedoch nur dann mit ausreichender Sicherheit einer Asbestose zugeordnet werden, wenn eindeutige hyaline oder verkalkte Pleuraplaques gefunden werden.“
Dies ist eine überzogene Beweisanforderung ausgerechnet in einem Fall, wo der Versicherte, der zusätzlich an einem Lungenkrebs leidet, 17,4 Asbestfaserjahre aufweist.
Die Frage, ob die Lungenfibrose mit einer Asbestbelastung zusammenhängt, beurteilt sich nicht im Strengbeweis, sondern nach dem Grundsatz der hinreichenden Wahrscheinlichkeit.
Es ist nicht auszudenken, wie viele Fälle auf dieser Schiene zur berufsgenossenschaftlichen Ablehnung bislang geführt haben.
Dabei braucht noch nicht einmal die Frage strapaziert zu werden, ob nicht im Sinne der Berufskrankheit Nr. 4103 ein Lungenkrebs bei 17,4 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung im Wortsinne ist, Berufskrankheit Nr. 4103.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht