Schäden auf dem gedeckten Rückweg

Schüler am 16.08.1993 auf dem direkten Rückweg von einer schulischen Pflichtveranstaltung im Arbeitsamt BIZ Hannover vom Zug erfaßt. Meldung des Versicherungsfalls mehr als 20 Jahre später beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover

Der Fall gibt Anlaß dazu, zwischen einem Betriebsweg und einem normalen Weg zu unterscheiden, weil bei einem Betriebsweg der Einwand der Lösung nach zwei Stunden Unterbrechung nicht greift.

Betriebsweg ist etwa der Weg von einer Arbeitsstätte zur anderen.

Um einen Betriebsweg handelt es sich offenbar auch beim Weg zu einem außerhalb des Stammbetriebes gelegenen Betrieb oder zu außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordneter zusätzlicher Tätigkeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte.

Näheres bei Bereiter-Hahn, Gesetzliche Unfallversicherung A 326a zu § 8 SGB VII.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Verletztenrente macht hier etwa 60 % aus.

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Asbestfaserjahrzählung bei der Asbestose

Es trifft die Asbestosekranken gewissermaßen von hinten durch die Brust, wenn neuerdings die Berufsgenossenschaften Asbestfaserjahrzählungen vornehmen, um dann die Brückensymptome im Sinne der Pleura- und Lungenasbestose in Abrede zu stellen, weil angeblich die Faserjahre nicht hinreichen würden, die man feststellt.

So wird etwa bei einem Dachdecker versucht, auf 7 Asbestfaserjahre gewissermaßen zu drücken, obwohl der Sachverständige aus Gießen 60 Asbestfaserjahre gezählt hat, und zwar etwa in Kenntnis der Baustellenstudie Hessen.

Es handelt sich dabei um einen Asbestosefall Schweregrad 3, mit hoher Minderung der Erwerbsfähigkeit, was dem Rentensatz entsprechen würde.

Dafür, daß der Sachverständige aus Gießen 60 Asbestfaserjahre errechnet hat, soll dieser aus berufsgenossenschaftlicher Sicht nachgerade „bluten“, indem man berufsgenossenschaftlich verweigert, das Gutachten zu zahlen, falls der Sachverständige bei seiner Zählung von 60 Asbestfaserjahren verbleibe.

Die Einflußnahme der Berufsgenossenschaften auf das Ergebnis der Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen ist nicht nur in diesem Fall deutlich.

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Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Silikose

Die Bildung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, d.h. des Rentensatzes bei einer Silikose, unterliegt vielfältigen Eingriffen seitens der Berufsgenossenschaft.

Zunächst wich die radiologische Beurteilung der Schwere einer Silikose einer streng funktionsdiagnostischen Beurteilung in den 70er Jahren, Moerser Konvention, was eine Minderung der Verletztenrente in den Vergleichsfällen um die 50 % mit sich brachte für die Neufälle.

Dies blieb aber nicht der einzige Einschnitt.

Zum anderen verzichteten Berufsgenossenschaft und Sozialgerichtsbarkeit auf die abstrakte Schadensberechnung bei der Silikose in dem Sinne, daß kein Vergleich angestellt wurde, wie viele Erwerbsmöglichkeiten bei Feststellung einer Silikose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen sind.

Daß der erkrankte Bergmann keinen anderweitigen Atemwegsbelastungen mehr ausgesetzt werden durfte, interessierte nicht, angeblich handele es sich dabei ausschließlich um eine Prävention.

Die abstrakte Schadensberechnung – wie bezeichnet – ist allerdings gem. § 56 Abs. 2 SGB VII neuerdings zwingend vorgeschrieben, was aber unterbleibt, genauso wie bei den Asbestosen, wo sich die gleiche Problematik zeigt.

Dies hat zur Folge, daß die wenigsten Silikosen (und Asbestosen) mit einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft versehen bzw. entschädigt werden.

Mißachtet wird dabei auch die Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 2 SGB I, wonach bei Auslegung der gesetzlichen Vorschriften eine möglichst weitgehende Verwirklichung der Rechte der sozialen Anspruchsteller, hier der Silikosekranken, sicherzustellen ist.

Das Gegenteil ist in der Praxis gegenwärtig der Fall.

Bei mittelgradiger Belastungsdyspnoe, die beim Treppensteigen auftritt, kann eine MdE von 50 bis 60 % bereits erreicht sein, ohne daß dies bislang in der Praxis beachtet wird.

Die Anerkennung der Silikose dem Grunde nach nutzt dem Bergmann wenig.

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Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom

Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem Pleuramesotheliom;
hier: Eintritt der MdE aufgrund der Diagnosestellung mit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung oder mit dem Eintritt der Beschwerden

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 10 U 1173/08 – stellt zwar einerseits im Urteil fest, „Beschwerden wegen des Pleuramesothelioms sind erstmalig aufgrund der Untersuchung durch den Allgemeinarzt P. am 29.07.2004 dokumentiert, bei der der Versicherte das Auftreten von Beschwerden in Form zunehmender Belastungsdyspnoe mit einigen Tagen vor dem 29.07.2004 angab.

Mithin war vor der Krankschreibung der Beginn der Beschwerden, so daß die MdE mit 100 % = Rentensatz von 100 %, einige Tage vor der Krankschreibung auftrat.

Also hätte zunächst die Verletztenrente einsetzen müssen und sodann mit der Krankschreibung bzw. dem Ende der Lohnfortzahlung das Verletztengeld.

Statt dessen hebt das Berufungsgericht im konkreten Fall auf das Zufallsdatum der Diagnosestellung ab, statt auf den Beginn der Beschwerden.

Wenn dann die Revision nicht zugelassen wird, sollte sich das Bundessozialgericht wohl kaum für diese Fragestellung weiter interessieren, die im Tatsächlichen wurzelt.

Den Schaden haben die Hinterbliebenen, also die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin im konkreten Fall, eben weil der zweifelsfreie Eintritt der MdE vor der Krankschreibung, was mit Sicherheit so gesagt werden kann, nicht ausschlaggebend ist für die Feststellung der MdE, sondern das Datum der Diagnose.

Nach §§ 202 SGG, 287 ZPO analog hätte das Gericht in freier Überzeugungsbildung entscheiden müssen, wann der Schaden aufgetreten ist und in welcher Höhe.

Diese Abschätzung erfolgt nicht.

Vielmehr wird im Strengbeweis eingewandt, daß es auf das Datum der Diagnosestellung ankommt.

Die Folgen für die Berufsgenossenschaft wären gravierend, wenn die freie Überzeugungsbildung platzgreifen würde, weil dann der mutmaßliche Beginn der Beschwerden der Versicherungsfall wäre und dies den Beginn der Verletztenrente vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde.

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