Berufsgenossenschaftliche Meldung an das Deutsche Mesotheliomregister

Berufsgenossenschaftliche Meldung aller Fälle, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, an das Deutsche Mesotheliomregister

Der Fall eines Kraftfahrers und Schlossers im Werkstattbereich mit beruflicher Asbestbelastung, bei welchem eine Lungenkrebserkrankung aufgetreten ist, enthält den berufsgenosschaftlichen Hinweis:

„Dabei ist zu beachten, dass alle Unfallversicherungsträger gehalten sind, in Fällen, in denen der Verdacht auf eine asbestbedingte Lungenerkrankung besteht, entnommenes Gewebe an das Deutsche Mesotheliomregister zu enstprechenden Untersuchungen und Auswertungen zu übersenden.“

So steht es in dem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2016 der Berufsgenossenschaft Verkehr zu lesen.

Bedenkt man, dass das Mesotheliomregister der Berufsgenossenschaften eine Parteieinrichtung ist, bleibt nichts Gutes zu erwarten als Ergebnis dieser Regeluntersuchung durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei macht sich das Deutsche Mesotheliomregister offenbar stark dafür, der berufene Gutachter in allen asbestbedingten Lungenerkrankungsfällen zu sein, Berufskrankheiten-Nr. 4103, 4104, 4105, Berufskrankheiten nach neuer Erkenntnis im Einzelfall.

Also alle Asbestosen und asbestbedingten Lungenkrebserkrankungen sowie alle Mesotheliomerkrankungen unterliegen einer Eingangskontrolle durch das Deutsche Mesotheliomregister.

Dabei versteht man etwa beim Deutschen Mesotheliomregister etwas anderes unter einer Minimalasbestose als in der Arbeitsmedizin.

Die Berufsgenossenschaft bestreitet am angegebenen Ort überdies auch, dass es sich um ein medizinisches Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII handelt, und zwar bei der eingholten fachpathologischen Stellungnahme, es handele sich lediglich um die Auswertung einer im dortigen Institut durchgeführten „technischen Untersuchung“ (Lungenstaubanalyse).

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Minimalasbestose

Minimalasbestose in Höhe von 10 bis maximal 40 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter Lungengewebe in Deutschland, neun Jahre nach Beendigung der Asbestexposition

In einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg – S 36 U 213/05 – findet sich folgende Fehlleistung:

„Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Diagnose Minimalasbestose an den staubanalytischen Nachweis von ca. 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter fibrösen Lungengewebes gebunden.“

Ein solcher Nachweis hätte bei der erwähnten Menge von max. 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe nicht erbracht werden können.

Im selben Monat des Urteils des Sozialgerichts Hamburg fanden die Falkensteiner Tage im Vogtland statt, wo ausdrücklich der berufsgenossenschaftlichen Forderung von 1000 eiweißumhüllten Asbestkörperchen als Voraussetzung einer Minimalasbestose eine Absage erteilt wurde.

Der Grund liegt darin, daß in Deutschland zu 94 % Weißasbest verarbeitet wurde, verbunden mit dem wissenschaftlich festgestellten Phänomen, daß diese Belastung später in der Lunge nicht mehr auffindbar ist, Fahrerfluchtphänomen.

Wie man sieht, wirkt das Monopol des berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregisters besonders in den Asbestlungenkrebsfällen mit der fatalen Folge, daß die Anerkennung von Asbestlungenkrebsfällen an der Forderung des Nachweises von Asbestkörperchen scheitert, ob nun seinerzeit durch Prof. Müller oder heute durch Prof. Tannapfel.

Bei 40 Asbestkörperchen pro Kubikzentimeter Lungengewebe ist überdies eine erhöhte Asbestbelastung erwiesen.

Für die Witwe im Falle des Urteils des Sozialgerichts Hamburg ist es fatal, daß hier Rechtsprechung fortwirkt, die sich offenkundig als unrichtig erweist.

Abgesehen davon fanden sich nach berufsgenossenschaftlicher Berechnung, die zwar zu kurz greift, immerhin 15 Asbestfaserjahre, was die Annahme einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall nahelegt.

Denn nach neuerer arbeitsmedizinischer Auffassung gilt folgendes etwa, Rechtsstreit – L 3 U 227/06 – Hess. LSG, Gutachten Prof. Dr. W.:

„Aus arbeits- und sozialmedizinischer Sicht stellt selbst eine Bk-rechtlich versicherte Teilursache von ggf. 12,3 Asbestfaserjahren insoweit keine Gelegenheitsursache, sondern eine wesentlich, nämlich annähernd multiplikativ mitwirkende Teilursache dar.“

Hier müssen Berufsgenossenschaften und Sozialgerichtsbarkeit umdenken, um nicht weiterhin der indizierten Entschädigung einschlägiger Fälle von Asbestkrebs im Wege zu stehen.

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Feststellung einer Minimalasbestose im Lungenkrebsfall, Berufskrankheit Nr. 4104

Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache – B 2 U 177/10 B – unter dem 13.09.2010 die Grundsätzlichkeit der Rechtsfragen nicht erkennen können, die ausdrücklich gestellt waren:

„Ob nicht 20 bis 30 Asbestkörper pro Kubikzentimeter Lungengewebe ausreichend sind für die Annahme einer sogenannten Minimalasbestose“

und

„ob die beim Deutschen Mesotheliomregister praktizierte Forderung von 1.000 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose zutreffend ist oder nicht“.

Es fragt sich, ob das Bundessozialgericht die Grundsätzlichkeit dieser Rechtsfragen übersehen durfte, obwohl im Oktober 2010 in Falkenstein die Berufsgenossenschaftliche Tagung anstand, zum Thema der Falkensteiner Empfehlungen für Asbestbegutachtungsfälle, wo gerade diese Fragen eminente Bedeutung aufwiesen.

Statt dessen verweist das Bundessozialgericht auf eine Entscheidung des Senats vom 06.04.1989 –  2 RU 55/88 -, wo folgendes zu lesen ist:

„Dabei ist es unter Berufung auf die von Prof. Dr. U./Prof. Dr. M. als gültig bezeichnete, herrschende medizinische Lehrmeinung davon ausgegangen, daß die Diagnose einer Minimalasbestose an den histologischen Nachweis von eiweißumhüllten Asbestkörperchen im Lungengewebe gebunden sei.“

Ergebnis der Falkensteiner Empfehlungen bzw. der Tagung in Falkenstein ist einerseits, daß keine Asbestkörperchen zu fordern sein dürften in Deutschland, weil in Deutschland vornehmlich Weißasbest verarbeitet wurde mit der Folge des sogenann-ten Fahrerfluchtphänomens, in dem Sinne, daß der Weißasbest später nicht mehr im Körper auffindbar ist.

Wenn das Bundessozialgericht ernstlich den Nachweis von Asbestkörperchen fordert, obwohl mehr als 90 % des in Deutschland verarbeiteten Asbestes Weißasbest war, dann wirft das höchste Gericht gewissermaßen die Forschungsergebnisse des führenden Arbeitsmediziners Prof. Dr. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität in Gießen, über Bord.

Ergebnis der Falkensteiner Tagung im Oktober 2010 war zunächst deutlich, daß eine Forderung von 1.000 Asbestkörpern pro Kubikzentimeter zum Nachweis einer Minimalasbestose nicht gestellt werden darf.

Darüber waren sich offenbar alle Teilnehmer einig, daß dieses Abschneidekriterium der Vergangenheit nicht weiter Platz greifen dürfe.

Ob Asbestkörperchen gefordert werden können bzw. deren Nachweis oder nicht, diese Frage wurde im Oktober 2010 in Falkenstein divergierend beantwortet und nicht geklärt.

Die berufsgenossenschaftliche Pathologin, Prof. Tannapfel, vom Mesotheliomregister, welches ein Gutachtenmonopol unterhält gewissermaßen in den Asbestfällen, würde lieber den Begriff Asbestose ersten Grades statt einer Minimalasbestose angewandt sehen, was allerdings offenbar zu einer Verstärkung der Anforderung führen dürfte, statt eine Minimalasbestose zu belassen, und zwar in dem Sinne, daß es sich wirklich nur um eine Minimalasbestose handeln muß.

Dabei wurde in Falkenstein nicht erkannt, daß einmal die Einwirkungskausalität der Einwirkung von Asbest und andererseits die Feststellung einer Lungenfibrose oder Pleurafibrose genügt, um dann anhand einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit den Zusammenhang zu prüfen.

Statt dessen wird in den Lungen histologisch und von den Pathologen weiter danach geforscht, ob Asbestspuren in der Fibrose feststellbar sind, als ob es das Fahrerfluchtphänomen des Weißasbests gar nicht gäbe, der zu mehr als 90 % in der Bundesrepu-blik Deutschland verarbeitet wurde.

Allen Ernstes wird die idiopathische Lungenfibrose, d.h. eine Fibrose unbekannter Ur-sache, zum eigenen Krankheitsbild erklärt, als ob es sich nicht dabei nur darum han-delte, daß man nicht weiß, wie man diese Fibrose zuordnen soll.

War der Versicherte als Elektriker oder Dachdecker oder Isolierer jahrzehntelang as-bestexponiert, fällt die Zuordnung der Lungenfibrose bzw. Pleurafibrose zur Asbestbelastung deshalb nicht schwer, weil hier bereits wesentliche Mitursächlichkeit des Zu-sammenhangs genügt.

Dabei genügt dann die Plausibilität und die hinreichende Wahrscheinlichkeit, statt der Forderung von etwa Prof. Tannapfel, eine Lungenfibrose asbestbedingter Art müßte im Strengbeweis nachgewiesen sein.

Die beiden Eckpfeiler des Kausalzusammenhangs, Asbesteinwirkung und Fibrose verknüpfen sich in der Frage nach der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs und nicht mehr.

Die überzogenen Forderungen der Pathologen an den Nachweis einer Asbestose im Fall von Nr. 4104, Kehlkopfkrebs oder Lungenkrebs in Verbindung mit einer Asbestbelastung, kann mit folgendem Beispiel vielleicht ad absurdum geführt werden, daß man nun dann auch bei der Lärmschwerhörigkeit nach Jahrzehnten einer Lärmbelastung gutachterlich nach dem Lärm im Ohr bei der Untersuchung forscht.

Das müssen sich die Rechtsuchenden im Fall einer Asbestlungenkrebsfalls oder Asbestkehlkopfkrebsfalls nun weiter bieten lassen, weil das Überziehen der Anforderungen an den Nachweis einer Minimalasbestose stark zunimmt in der Praxis.

Nunmehr will die Pathologin Prof. Tannapfel vom Berufsgenossenschaftlichen Mesotheliomregister die Validität der Forderungsergebnisse von Prof. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, prüfen, als ob die Forschungsergebnisse von Prof. Woitowitz nicht längst Standard sind in der Medizin unter den Asbestexperten.

Das Bundessozialgericht hätte gut daran getan, einen Monat weiter zu sehen, um die Grundsätzlichkeit der gestellten Fragen zu erkennen, deren Grundsätzlichkeit angeblich nicht dargetan wäre bzw. nicht erkennbar wäre.

Das Falkensteiner Ergebnis in den Falkensteiner Empfehlungen ist dahin zu korrigieren, daß an keiner Stelle der Nachweis von Asbestkörpern bei einer Minimalasbestose gefordert werden darf.

Eine Anmerkung am Rande sei erlaubt.

Der Richter, der auf der Falkensteiner Tagung referierte zu der Neutralität der Feststellungen, welche die DGUV, ein privatrechtlicher Verein, federführend bearbeitet, übersah deutlich, daß gegenüber dem Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaft bzw. gegenüber dem Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Ablehnungsanträge schon deshalb nicht denkbar sind, weil es sich um einen privatrechtlichen Verein handelt, und nicht um eine Behörde im Sinne des  Sozialgesetzbuch X.

Allerdings wurde auch die Fragwürdigkeit eines berufsgenossenschaftlichen Gutachtenmonopols angesprochen auf der Tagung, von einem Teilnehmer, die nicht zu übersehen ist, auch nicht von der Sozialgerichtsbarkeit.

Daran entscheiden sich die Fälle, die im Einzelfall etwa mit 350.000 Euro kapitalisiert zu veranschlagen sind, was die Schadenssumme anbetrifft, etwa in Form der berufsgenossenschaftlichen Leistungen, wenn anerkannt wird.

Feststellbar ist gegenwärtig, daß die Pathologen an Einfluß zunehmen, während die Forschungsergebnisse der Arbeitsmedizin gegenüber den Berufsgenossenschaften immer weniger ernst genommen zu werden scheinen.

Es hätte der Tagung gut angestanden, wenn Prof. Woitowitz, der führende Arbeitsmediziner, diese geleitet hätte, statt, daß die Forschungsergebnisse in das Publikum verbannt wurden, wo dieser Sachverständige zugegen war.

Fazit: Selbst die grundsätzlichsten Fragen interessieren die Sozialgerichtsbarkeit wenig.

Symptomatisch dafür ist ein Fall, den der Verfasser inzwischen dreimal vorgestellt hat, auf dem Arbeitsschutzkongreß in Düsseldorf, auf der vorletzten Falkensteiner Tagung und auf der diesjährigen Falkensteiner Tagung, nämlich der Fall, daß ein Chemiewerker Asbest in den Kneter einfüllte, ungeschützt aus Säcken, wofür die Berufsgenossenschaft 10 Fasern pro Kubikzentimeter ansetzt, statt 500 Fasern pro Kubikzentimeter.

Dies ging dann verfahrensmäßig so, daß durch einen Querverweis der Kunststoffwerker, der Asbest einfüllt, an die Stelle verwiesen wird, wo ein Arbeitnehmer mit leeren Asbestsäcken hantiert.

Dieser Fall beschäftigte das Sozialgericht Gießen und zeigte die Tendenz, berufsgenossenschaftliche Erkenntnisse, mögen diese noch so falsch sein, mit den Mitteln des Gerichts durchzusetzen, also im konkreten Fall unbegründet Verschuldenskosten der Hinterbliebenenseite aufzuerlegen, weil diese es wagte, es auf ein Urteil des Sozialgerichts Gießen ankommen zu lassen.

Die falsche Zählung, die extrem falsch ist im gebildeten Beispiel, zeugt von der Rich-tigkeit der Forderung von Prof. Woitowitz, c/o Justus-Liebig-Universität Gießen, die Einholung von unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachten im Berufskrebsfall für unverzichtbar zu erklären, wovon wir in der Gegenwart weit entfernt sind, weil die Gerichte das Parteivorbringen der beklagten Berufsgenossenschaften als Gutachten ihren Entscheidungen zugrunde legen und mit der Androhung von Verschuldenskosten gegenüber den Rechtsuchenden diese von einer Kritik daran und einer Fortsetzung des Verfahrens abhalten.

Daß es die Crux der arbeitsmedizinischen und lungenfachärztlichen Gutachten im Asbestkrebsfall ist, wenn die berufsgenossenschaftlichen Expertisen von deren eigenen Beamten zugrunde gelegt werden, wurde immerhin auf der Falkensteiner Tagung deutlich, ohne, daß dieses Problem etwa gelöst worden wäre.

Fast alle Fragen harren in diesem Zusammenhang der Lösung.

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Lungenkrebsfall des Mitarbeiters

Arbeitgeberhaftung des Asbestzementherstellers, wenn der Lungenkrebsfall des Mitarbeiters nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird.

Unsere Kanzlei hatte einen Prozeß zu führen gegen den Asbestzementhersteller, nachdem die Berufsgenossenschaft es abgelehnt hatte, den Lungenkrebs des Mitarbeiters zu entschädigen.

Die Haftung des Arbeitgebers wäre eine solche ohne Verschulden gewesen, also ohne die Notwendigkeit eines Schuldnachweises, eben weil Aufwendungsersatz aus gefährlicher Arbeit geschuldet wurde.

3 Monate nach Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Ingolstadt erklärte sich plötzlich die Berufsgenossenschaft bereit, den Fall dann doch zu entschädigen, gegenüber einer Witwe mit 7 Kindern.

Das Verfahren wurde seinerzeit dual geführt, indem Sinne, daß 44er Antrag gegenüber der Berufsgenossenschaft gestellt wurde und eben die Arbeitgeberhaftung angedacht werden mußte.

Während die Berufsgenossenschaft zunächst keine Brückenbefunde im Sinne der Minimalasbestose vorfand, war dies nach 3 Monaten kein Problem mehr.

Jedenfalls konnte der geschädigten Familie geholfen werden, während zugunsten des Arbeitgebers und Asbestzementherstellers der Haftungsausschluß griff, der dann greift, wenn die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall anerkennt.

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