Lärmschwerhörigkeit aus dem Orchestergraben

Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit Nr. 2301 der Deutschen Liste aus dem Orchestergraben

Der Londoner Bratscher Jonathan Goldscheider gewann offenbar in I. Instanz den Prozess um ein Schalltrauma mit Hörverlust, welches in der Probe zu Wagners Walküre erlitten worden ist.

So berichtet es die Rheinische Post am 06.04.2018.

Ein deutscher Musiker bräuchte in einem solchen Fall nicht den Arbeitgeber bzw. das Opernhaus zu verklagen.

Zuständig wäre in einem solchen Fall in Deutschland vielmehr die deutsche Berufsgenossenschaft, die das Vorliegen einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit, Berufskrankheit Nr. 2301 zu prüfen hätte und ob eine Entschädigung zu leisten ist.

Leistungen wären insbesondere die Verletztenrente, die unabhängig vom Verdienstausfall gewährt wird und die Übergangsleistungen für fünf Jahre ab Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten.

Ganz prosaisch wäre also der Orchestergraben im Opernhaus ein Lärmbetrieb, dessen Lärmquellen die Musiker während ihrer Arbeit gegenüber exponiert sind.

Im Sozialgerichtsprozess geht es dann auch nicht um eine Summe von 850.000 Euro Schadenersatz, sondern vielmehr darum, wie hoch abstrakt berechnet die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ausfällt.

Eine gering- bis mittelgradige Lärmschwerhörigkeit beruflicher Art ergibt einen Rentensatz von 20 % MdE, was etwa dem gleichen Prozentsatz des Nettoeinkommens entspräche.

Ohrgeräusche können den Rentensatz erhöhen.

Dies giltt insbesondere dann, wenn diese beim Einschlafen stören.

Dass ein Morbus Menière während der Probe zu Wagner Walküre schicksalhaft ausgebrochen wäre, dieser Argumentation des Opernhauses mochte die Richterin in England nicht folgen.

Der Einwand des Opernhauses in England auf zufälligen Ausbruch der Krankheit in der Probe ist der Einwand der berühmten Gelegenheitsursache, die aber meistens nicht zu beweisen ist, weil es sich dabei um eine hypothetisch-reserveursächliche Einwendung handelt.

Der Beweis ist einfach nicht zu führen, dass zum selben Zeitpunkt auch ohne die Lärmbelastung der Schaden ausgebrochen wäre.

Allerdings müssen auch hier in Deutschland die Musiker um ihre Entschädigung im Sinne der beruflichen Lärmschwerhörigkeit kämpfen.

Von alleine oder von Amts wegen werden diese Leistungen leider nicht festgestellt.

Rolf Battenstein
Fachanwalt für Sozialrecht

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Lärm im Orchestergraben

Lärm im Orchestergraben;
Hier: Berufliche Lärmschwerhörigkeit eines Mitgliedes des Orchesters

In einer Gerichtsverhandlung konnte erreicht werden, daß die gesetzliche Unfallversicherung, d.h. der entsprechende Unfallversicherungsträger, eine Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, anerkannte, weil die Orchestermitglieder gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Zu Beurteilung der konkreten Lärmeinwirkung wurde vom Technischen Aufsichtsdienst der gesetzlichen Unfallversicherung auf Ermittlungsergebnisse der Schweizer Unfallversicherungsanstalt SUVA zurückgegriffen, die im Rahmen einer Studie die Lärmbelastungen bei Orchestermusikern detailliert untersucht hat.

Grundsätzlich kann also davon ausgegangen werden, daß es sich bei einem Symphonieorchester gewissermaßen um einen Lärmbetrieb handelt, wobei ein Wochenlärmexpositionspegel von 93 dB(A) keine Seltenheit sein dürfte.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Keine Verletztenrente für Berufskrankheit

Keine Verletztenrente für Berufskrankheit Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit trotz schwerer Schädigung des Sprachgehörs durch Impulslärmspitzen von etwa 135 dB(A);
hier: Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg – S 26 U 254/08 –

Ohne sich Kenntnis zu verschaffen von den tatsächlichen Impulslärmspitzen, verneinen die Gutachter in diesem Fall bislang den Zusammenhang insbesondere der Schädigung des Sprachgehörs mit den massiven Knalltraumata auf dem Metallsammelplatz, wo bis zu 15 Container pro Schicht mit lautem Lärm befüllt werden etwa.

Anerkannt ist bislang nur eine geringgradige Lärmschwerhörigkeit unter Ausschluß des eigentlichen Hörschadens, obwohl eine Teilbarkeit der beiden Ursachenketten, die angeblich vorlägen, nicht ersichtlich wäre.

Heute wird für die schlimmen Fälle der beruflichen Lärmschwerhörigkeit die Entschädigung verweigert, weil eine hochgradige Schwerhörigkeit lärmuntypisch wäre, als ob es keine Impulslärmspitzen gäbe.

Außerdem waren es früher nur die hochgradigen Schwerhörigkeiten bzw. Lärmtaubheiten, welche berufsgenossenschaftlich entschädigt wurden.

Eine Besonderheit ist in dem berufsgenossenschaftlichen Lärmschwerhörigkeitsverfahren bzw. im berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahren darin zu sehen, daß die Impulslärmspitzen nicht der Höhe nach angegeben werden, obwohl es gerade der Impulslärm ist, welcher die Vertäubung der Ohren mit sich bringt und zu irreversiblen Schäden führt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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