Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111

Lungenkrebs als Folge der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem), wenn diese Berufskrankheit Nr. 4111 zu 50% MdE berentet wird zu Lebzeiten.

Ausweislich des Merkblattes des BMA (Bundesarbeitsministerium) zur Berufskrankheit Nr. 4111 besteht eine Dosiswirkungsbeziehung zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem Auftreten einer chronischen obstruktiven Bronchitis oder eines Lungenemphysems.

Es kann nicht übersehen werden, daß zwischen eingeatmeter Staubmenge und dem auftretenden Lungenkrebs ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang besteht.

Der Krebsforscher Prof. Friedhelm Pott, der Pleuramesotheliome etwa im Tierversuch nachstellte, ermittelte sachverständig, daß eine Staubbelastung kanzerogen sein kann.

Prof. Friedhelm Pott war seinerzeit Angehöriger des Hygieneinstitutes der Universität Düsseldorf.

Erst recht aber bedingt eine zu 50% MdE-entschädigte Berufskrankheit Nr. 4111 eine Lebzeitenverkürzung um 1 Jahr, auch wenn und gerade weil ein Lungenkrebs hinzutritt.

Es findet eine wechselseitige Verstärkung in den Auswirkungen statt.

Hier ist die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung einschlägig, derzufolge wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz.

Auf BSG NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein kann.

Hier können berufliche Bedingung und Lungenkrebs nicht auseinandergehalten werden, so daß Totalreparation berufsgenossenschaftlich zu leisten ist.

Erst recht gilt das Vorstehende, wenn man berücksichtigt, daß in der Berufskrankheit Nr. 4111 insbesondere der Quarzstaub gemeint ist.

Quarzstaub wiederum ist lungenkrebskanzerogen.

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Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung

Angeblich keine eindeutige silikotische Imprägnierung der Lungen trotz 34 Jahren Bergmannstätigkeit unter Tage

Im Rechtstreit – S 18 KN 250/09 U – nahm das Sozialgericht Gelsenkirchen statt einer eigenen Urteilsbegründung Bezug auf die Bescheide der Berufsgenossenschaft.

Ein Gutachten bzgl. der Silikose wurde dabei gerichtlich nicht eingeholt.

Pathologisch fällt den Ärzten auf, daß offenbar 61 % der beginnenden Silikosen falsch negativ beurteilt werden röntgenologisch.

Des weiteren ist bemerkenswert, daß bei einmaliger Gabe von Quarzstaub im Tierversuch mit Ratten, nach 3 bzw. 6 Monaten alle Versuchstiere fibrotische Veränderungen der Lungen aufweisen, so das Ergebnis einer Doktorarbeit aus dem Universitätsklinikum Münster, Institut für Arbeitsmedizin.

Wenn dem tatsächlich so ist, handelt es sich sehr wohl um eine eindeutige silikotische Imprägnierung.

Denn es kann nicht sein, daß im Tierversuch in jedem Fall quasi ausnahmslos eine Lungenfibrose entwickelt wird, nicht aber beim Bergmann nach 34 Jahren Staubbelastung unter Tage.

Hinzuweisen ist auf das Kollquium Begutachtung der Silikose am 12.03.2010 in Bergmannsheil, wo man versuchte, die Folgen der Moerserkonvention zu beheben, die gerade im beginnenden Bereich der Silikosen sich fatal auswirkte, und die Bergleute, obwohl diese geschädigt waren, leer ausgehen ließ.

Die Frage des Verfassers war auf dieser Tagung, ob nicht jahrzehntelange Tätigkeit unter Tage dafür gut ist, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Silikose einzuholen, statt den Bergmann mit der Röntgenaufnahme gewissermaßen abzuspeisen.

Die Frage blieb im Ergebnis offen.

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Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose

Kolloquium zur Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose des Bergmannes;
hier:    Die Bochumer Empfehlung der Berufsgenossenschaften

Tagung 12.03.2010 im berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil, Bochum

Anlaß für die Tagung war, daß die bislang bei geringgradig gestreuten Silikosen angewandte Begutachtungspraxis, die auf der sogenannten Moerser-Konvention beruhte, sich nicht mit der aktuellen medizinisch wissenschaftlichen Datenlage deckte.

Zwischen Beschwerdebild (einschl. der Einschränkungen der kardiopulmonalen Funktion) und Gasaustausch und den Befunden im Röntgenbild, insbesondere den einzelnen Streuungskategorien nach der ILO-Klassifikation, bestehen keine klaren, ausreichend belastbaren Korrelationen.

Deshalb will man nunmehr bereits ab einem Streuungsgrad 1/1 nach der ILO-Klassifikation (geringgradig gestreute Silikose) prüfen, ob Funktionseinschränkungen feststellbar und auf eine Quarzstaublungenerkrankung zurückzuführen sind.

Damit nun wurde die Moerser-Konvention zu Grabe getragen, die in den 70iger Jahren dazu führte, daß etwa mit 70 % berentete Staublungenfälle nach der damals platzgreifenden Moerser-Konvention nur noch mit 20 % MdE bedacht wurden.

Daß die schweren Fälle seinerzeit weniger wurden, was die Bergbau-Berufsgenossenschaft hervorhob, lag weniger an einer Besserung der Befindlichkeit der erkrankten Bergleute, sondern an einem Wechsel der Beurteilungspraxis im Sinne der damals platzgreifenden Moerser-Konvention.

Festzustellen ist also, daß die Entschädigungspraxis der Bergbau-Berufsgenossenschaft insbesondere zu kurz griff, weil man die sogenannte Moerser-Konvention anwandte, mit all den nachteiligen Folgen für die Bergleute.

Bis heute hat man noch nicht dazu gefunden, die Atemwegserkrankungen der Bergleute systematisch zu prüfen, und zwar nach den Anspruchsgrundlagen Nr. 4101, Silikose, Nr. 4301/4302, obstruktive Atemwegserkrankung, Nr. 4111, Bergarbeiteremphysem etc..

Insbesondere die obstruktiven Atemwegserkrankungen blieben in all den Jahrzehnten unbeachtet und wurden als silikoseunabhängig hingestellt.

Es sei kurz skizziert, welche Tagungsbeiträge bzw. Diskussionsbeiträge unserer Kanzlei am 12.03.2010 getätigt wurden.

Zunächst wurde angefragt bzw. geltend gemacht, daß bei Silikosen 1/0 trotz jahrzehntelanger Staubbelastung des Bergmannes unter Tage kein Gutachten seitens der Bergbau-Berufsgenossenschaft eingeholt wurde und wird.

Eine erste berufsgenossenschaftliche Erwiderung dazu lautete, bei einer Silikose 1/0 stünde die Berufskrankheit-Nr. 4101 noch nicht mit Gewißheit fest.

Auf die Frage des berufsgenossenschaftlichen Direktors, der diese Antwort gegeben hatte, an den Verfasser, ob er nicht mit dieser Antwort Recht habe, verneinte der Verfasser, und zwar mit Hinweis darauf, daß ein Strengbeweis nicht zu fordern sei.

In der am Ende der Tagung durchgeführten Diskussion griff die Tagungsleitung unseren Beitrag zur weiteren Diskussion auf.

Unsererseits wurde noch einmal der Fall des Bergmannes nach 30 Jahren Tätigkeit unter Tage aufgezeigt, der an Luftnot leidet, aber nur eine Silikose 1/0 aufweist, wobei die Silikose bzw. die silikotischen Veränderungen sehr wohl bereits wieder ausgewaschen sein können durch Umbauvorgänge im Körper.

Wir wiesen auf eine Doktorarbeit hin, und zwar zu den Ergebnissen von einem Tierversuch.

Methode:        Ratten wurde einmalig Quarzstaub appliziert.

Nach einer Beobachtungszeit von 3 bzw. 6 Monaten wurden Lungen- und
Lymphknoten für die histologische Beurteilung asserviert.

Ergebnisse:    Alle Versuchstiere wiesen fibrotische Veränderungen der Lungen- und der
Lymphknoten auf.

Warum denn dann nicht auch der Bergmann?

Für die Zurechnung der Luftnot des Bergmannes nach jahrzehntelanger Tätigkeit unter Tage wurde seitens unserer Kanzlei ein Beweisgrad aufgezeigt, welcher nach § 287 Abs. 1 ZPO analog zu gelten hat, § 202 SGG,

„ob ein Schaden vorhanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, wird zunächst vom Gutachter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entschieden.“

Einen entsprechenden Eintrag in die Bochumer-Empfehlung dieser Vorgabe gemäß § 287 I ZPO analog wünschte sich der Verfasser ausdrücklich.

Bei der gegenwärtigen Praxis der Berufsgenossenschaften blieb nur der Antrag im Gerichtsverfahren nach § 109 SGG, selber einen Gutachter zu bezeichnen und damit eine Begutachtung zu veranlassen.

Scheitern mußte der Versuch des Vorsitzenden Richters, 2. Senat des LSG NRW, der in seinem Referat versuchte, die Folgen des Zigarettenrauchens abzugrenzen, obwohl dies in der medizinischen Praxis gar nicht möglich ist.

Sind aber die Folgen zweier Ursachenketten, hier Staubbelastung, Zigarettenrauchen, nicht realiter teilbar, gilt, worauf der Verfasser hinweisen mußte in der Diskussion, die sogenannte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, hier der Quarzstaubbelastung.

Wenn dieser Richter bereits in einem Fall seiner Spruchpraxis die Spätfolgen der Silikose als ausschließliche Folge des Tabakkonsums hingestellt hat, dann ist diese Abgrenzung rein spekulativ und keineswegs real, weil hier zwei Ursachenketten, die berufliche, die private, in fataler Weise verknüpft sind und synergistisch wirken.

Wichtig war der Hinweis von Prof. Dr. Schultze-Werninghaus, im Falle dessen, daß später die festgestellte und anerkannte Silikose nicht mehr sichtbar ist, gleichwohl die Anerkennung der Berufskrankheit nicht zurückzunehmen.

Nach Auffassung unserer Kanzlei empfiehlt sich in jedem Fall, die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111 in einer Gesamtschau zu prüfen und zu bescheiden, und zwar rechtsbehelfsfähig.

Dies sollte der geschädigte Bergmann ausdrücklich beantragen.

Interessant waren die Fallzahlen, die genannt wurden.

Offenbar verfallen 5.647 Fälle der Ablehnung, was die Silikose anbetrifft.

Hinsichtlich der Berufskrankheit 4111, Bergarbeiteremphysem, haben sich aufgrund der Verordnungserweiterung bzgl. des Stichtages 400 neue Anzeigen zählen lassen, was bedeutet, daß noch mehrere Tausend Bergarbeiteremphysemfälle der Berufskrankheit Nr. 4111 dem
Stichtagseinwand ausgesetzt sind, also nicht entschädigt wurden, obwohl es die Einzelfallvorschrift des § 551 Abs.2 RVO gibt, heute § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach eine Berufskrankheit aus der Vorzeit einer Listenerweiterung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu entschädigen ist.

Insofern sind diese Fälle sowohl notleidend als auch noch offen aus dem Gesichtspunkt des
§ 551 Abs. 2 RVO.

Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde bekannt, daß der Silikosebund Insolvenz angemeldet hat.

Insofern hat es den Anschein, bedenkt man die Entwicklung der letzten Jahrzehnte, daß sich nachgerade alles gegen den deutschen Bergmann verschworen zu haben scheint.

Die nicht erledigten Schadensfälle der Bergleute, die ihre Gesundheit beruflich verschlissen haben, sind gewissermaßen Legion.

Erwähnenswert sind noch die besonderen Fälle der Sandstrahler und Gußputzer, deren Exposition noch ein vielfaches ausmacht, was den normalen Bergmann anbetrifft.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankung bzw. das Asthma bronchiale liegen etwa in allergisierenden Wirkungen der Isocyanate bzw. Kleber unter Tage sowie den chemisch toxischen und chemisch irritativen Belastungen, ob es die Streckenausspühung oder anderes anbetrifft.

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Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht

Tierversuch und Menschenversuch im deutschen Berufskrankheitenrecht
Der Onkologe und Krebsforscher Prof. F. Pott von der Universität Düsseldorf konnte im Tierversuch die Bildung von Mesotheliomerkrankungen nachweisen, die durch Asbest verursacht werden.

Bei den Pleuramesotheliomen ergab dies aber auch schlagend dann der „Menschenversuch“, indem Versicherte – Männer oder Frauen – über Jahrzehnte bis in die Gegenwart hinein ungeschützt der Asbestbelastung beruflicher Art ausgesetzt waren oder dadurch, daß die Arbeiter, etwa die Asbestisolierer, ihre asbestkontaminierte Arbeitskleidung mit nach Hause nahmen, wo die Hausfrauen diese ausbürsteten, und zwar im Beisein der Kinder.

So konnten also, wie der „Menschenversuch“ erweist, auch die Hausfrauen an einem Pleuramesotheliom erkranken und ebenso die Kinder von Asbestwerkern.

Die Schädigung der sog. Bystander wäre kein berufsgenossenschaftliches Problem, wollen die Berufsgenossenschaften Glauben machen.

Man nehme nur einmal die Karte der Umgebungsmesotheliome in Hamburg-Bergedorf zur Hand, um zu ergründen, was hier passiert ist.

Selbstverständlich sind auch Schadensfälle, die „wie ein Versicherter“ erlitten werden, berufsgenossenschaftlich entschädigungspflichtig, § 2 Abs. 2 SGB VII, vormals § 539 Abs. 2 RVO.

Aber zurück zum Tierversuch, wenn nunmehr Ratten Quarzstaub appliziert wird und diese dann den Krebs entwickeln, wie eine Doktorarbeit ausweist.

Natürlich erhält die Ratte keine Entschädigung, aber auch nicht derjenige Versicherte, der im vergleichbaren Fall einen Lungenkrebs erleidet, ausgenommen die Fälle des Schwielenkarzinoms 4101 oder Fall BK 4112.

Dies ist schon bitter.

Denn es gilt die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung vollkommen ausreichend ist.

Auf BSG in NJW 1964, 2222 wird Bezug genommen, wo die Rede ist von eben dieser Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, daß selbst verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingungen beruflicher Art sehr wohl wesentlich sein können.

Im Bereich der Berufskrankheitenliste interessiert dies weniger, weil hier nicht kausal gedacht wird, sondern nach Liste.

Wird die Erweiterung der Liste sozialpolitisch verhindert, geht der Geschädigte leer aus.

Die Anforderungen einer Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, die bis zur Verordnungsreife gediehen sein muß, um Anerkennung zu finden, kann der Normalsterbliche nicht erfüllen.

Dabei handelt es sich um den höchsten Beweisgrad, der bekannt ist, nämlich die Verordnungsreife im Sinne der Berufskrankheitenverordnung.

So werden nicht einmal bei einem Marmorschleifer, der dies über die Jahrzehnte getan hat, trotz ärztlicher Zusammenhangsdiagnose neue Erkenntnisse dahingehend anerkannt, daß dieser Betroffene seine COPD, d.h. sein obstruktives Asthmabronchiale, durch die schlimme Berufsarbeit erlitten hat mit der Folge schwerer Atemnot.

Die Leistung, welche die Berufsgenossenschaft bei Anerkennung schulden würde, könnte die Verletztenvollrente sein und ein Pflegegeld sowie die Heilbehandlung.

Erinnert sei an das Referat des amerikanischen Pathologen Prof. Suzuki vom Mount Sinaihospital in New York, welches in Bochum gehalten wurde, wo der Sachverständige berichtete, Asbest in Ratten injiziert zu haben, mit der unbestreitbaren Folge, daß die Asbestfasern auf alle Organe einwirkten bzw. diese erreichten.

Demgegenüber ist bei den Asbesterkrankungen der Entschädigungsansatz für den Menschen partiell ausgelegt, mag es sich um die Lunge oder Pleura handeln.

Eine Erkrankung des Blutes wiederum wird nicht als Asbestfolge anerkannt.

Hier käme die Berufskrankheit Nr. 1303 ins Spiel, die Benzolerkrankung.

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