Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose

Kolloquium zur Begutachtung der Berufskrankheit-Nr. 4101, Silikose des Bergmannes;
hier:    Die Bochumer Empfehlung der Berufsgenossenschaften

Tagung 12.03.2010 im berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil, Bochum

Anlaß für die Tagung war, daß die bislang bei geringgradig gestreuten Silikosen angewandte Begutachtungspraxis, die auf der sogenannten Moerser-Konvention beruhte, sich nicht mit der aktuellen medizinisch wissenschaftlichen Datenlage deckte.

Zwischen Beschwerdebild (einschl. der Einschränkungen der kardiopulmonalen Funktion) und Gasaustausch und den Befunden im Röntgenbild, insbesondere den einzelnen Streuungskategorien nach der ILO-Klassifikation, bestehen keine klaren, ausreichend belastbaren Korrelationen.

Deshalb will man nunmehr bereits ab einem Streuungsgrad 1/1 nach der ILO-Klassifikation (geringgradig gestreute Silikose) prüfen, ob Funktionseinschränkungen feststellbar und auf eine Quarzstaublungenerkrankung zurückzuführen sind.

Damit nun wurde die Moerser-Konvention zu Grabe getragen, die in den 70iger Jahren dazu führte, daß etwa mit 70 % berentete Staublungenfälle nach der damals platzgreifenden Moerser-Konvention nur noch mit 20 % MdE bedacht wurden.

Daß die schweren Fälle seinerzeit weniger wurden, was die Bergbau-Berufsgenossenschaft hervorhob, lag weniger an einer Besserung der Befindlichkeit der erkrankten Bergleute, sondern an einem Wechsel der Beurteilungspraxis im Sinne der damals platzgreifenden Moerser-Konvention.

Festzustellen ist also, daß die Entschädigungspraxis der Bergbau-Berufsgenossenschaft insbesondere zu kurz griff, weil man die sogenannte Moerser-Konvention anwandte, mit all den nachteiligen Folgen für die Bergleute.

Bis heute hat man noch nicht dazu gefunden, die Atemwegserkrankungen der Bergleute systematisch zu prüfen, und zwar nach den Anspruchsgrundlagen Nr. 4101, Silikose, Nr. 4301/4302, obstruktive Atemwegserkrankung, Nr. 4111, Bergarbeiteremphysem etc..

Insbesondere die obstruktiven Atemwegserkrankungen blieben in all den Jahrzehnten unbeachtet und wurden als silikoseunabhängig hingestellt.

Es sei kurz skizziert, welche Tagungsbeiträge bzw. Diskussionsbeiträge unserer Kanzlei am 12.03.2010 getätigt wurden.

Zunächst wurde angefragt bzw. geltend gemacht, daß bei Silikosen 1/0 trotz jahrzehntelanger Staubbelastung des Bergmannes unter Tage kein Gutachten seitens der Bergbau-Berufsgenossenschaft eingeholt wurde und wird.

Eine erste berufsgenossenschaftliche Erwiderung dazu lautete, bei einer Silikose 1/0 stünde die Berufskrankheit-Nr. 4101 noch nicht mit Gewißheit fest.

Auf die Frage des berufsgenossenschaftlichen Direktors, der diese Antwort gegeben hatte, an den Verfasser, ob er nicht mit dieser Antwort Recht habe, verneinte der Verfasser, und zwar mit Hinweis darauf, daß ein Strengbeweis nicht zu fordern sei.

In der am Ende der Tagung durchgeführten Diskussion griff die Tagungsleitung unseren Beitrag zur weiteren Diskussion auf.

Unsererseits wurde noch einmal der Fall des Bergmannes nach 30 Jahren Tätigkeit unter Tage aufgezeigt, der an Luftnot leidet, aber nur eine Silikose 1/0 aufweist, wobei die Silikose bzw. die silikotischen Veränderungen sehr wohl bereits wieder ausgewaschen sein können durch Umbauvorgänge im Körper.

Wir wiesen auf eine Doktorarbeit hin, und zwar zu den Ergebnissen von einem Tierversuch.

Methode:        Ratten wurde einmalig Quarzstaub appliziert.

Nach einer Beobachtungszeit von 3 bzw. 6 Monaten wurden Lungen- und
Lymphknoten für die histologische Beurteilung asserviert.

Ergebnisse:    Alle Versuchstiere wiesen fibrotische Veränderungen der Lungen- und der
Lymphknoten auf.

Warum denn dann nicht auch der Bergmann?

Für die Zurechnung der Luftnot des Bergmannes nach jahrzehntelanger Tätigkeit unter Tage wurde seitens unserer Kanzlei ein Beweisgrad aufgezeigt, welcher nach § 287 Abs. 1 ZPO analog zu gelten hat, § 202 SGG,

„ob ein Schaden vorhanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, wird zunächst vom Gutachter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entschieden.“

Einen entsprechenden Eintrag in die Bochumer-Empfehlung dieser Vorgabe gemäß § 287 I ZPO analog wünschte sich der Verfasser ausdrücklich.

Bei der gegenwärtigen Praxis der Berufsgenossenschaften blieb nur der Antrag im Gerichtsverfahren nach § 109 SGG, selber einen Gutachter zu bezeichnen und damit eine Begutachtung zu veranlassen.

Scheitern mußte der Versuch des Vorsitzenden Richters, 2. Senat des LSG NRW, der in seinem Referat versuchte, die Folgen des Zigarettenrauchens abzugrenzen, obwohl dies in der medizinischen Praxis gar nicht möglich ist.

Sind aber die Folgen zweier Ursachenketten, hier Staubbelastung, Zigarettenrauchen, nicht realiter teilbar, gilt, worauf der Verfasser hinweisen mußte in der Diskussion, die sogenannte Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung, die zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, in dem Sinne, daß wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen vollkommen ausreichend ist, hier der Quarzstaubbelastung.

Wenn dieser Richter bereits in einem Fall seiner Spruchpraxis die Spätfolgen der Silikose als ausschließliche Folge des Tabakkonsums hingestellt hat, dann ist diese Abgrenzung rein spekulativ und keineswegs real, weil hier zwei Ursachenketten, die berufliche, die private, in fataler Weise verknüpft sind und synergistisch wirken.

Wichtig war der Hinweis von Prof. Dr. Schultze-Werninghaus, im Falle dessen, daß später die festgestellte und anerkannte Silikose nicht mehr sichtbar ist, gleichwohl die Anerkennung der Berufskrankheit nicht zurückzunehmen.

Nach Auffassung unserer Kanzlei empfiehlt sich in jedem Fall, die Berufskrankheiten-Nrn. 4101, 4301/4302, 4111 in einer Gesamtschau zu prüfen und zu bescheiden, und zwar rechtsbehelfsfähig.

Dies sollte der geschädigte Bergmann ausdrücklich beantragen.

Interessant waren die Fallzahlen, die genannt wurden.

Offenbar verfallen 5.647 Fälle der Ablehnung, was die Silikose anbetrifft.

Hinsichtlich der Berufskrankheit 4111, Bergarbeiteremphysem, haben sich aufgrund der Verordnungserweiterung bzgl. des Stichtages 400 neue Anzeigen zählen lassen, was bedeutet, daß noch mehrere Tausend Bergarbeiteremphysemfälle der Berufskrankheit Nr. 4111 dem
Stichtagseinwand ausgesetzt sind, also nicht entschädigt wurden, obwohl es die Einzelfallvorschrift des § 551 Abs.2 RVO gibt, heute § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach eine Berufskrankheit aus der Vorzeit einer Listenerweiterung als Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu entschädigen ist.

Insofern sind diese Fälle sowohl notleidend als auch noch offen aus dem Gesichtspunkt des
§ 551 Abs. 2 RVO.

Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde bekannt, daß der Silikosebund Insolvenz angemeldet hat.

Insofern hat es den Anschein, bedenkt man die Entwicklung der letzten Jahrzehnte, daß sich nachgerade alles gegen den deutschen Bergmann verschworen zu haben scheint.

Die nicht erledigten Schadensfälle der Bergleute, die ihre Gesundheit beruflich verschlissen haben, sind gewissermaßen Legion.

Erwähnenswert sind noch die besonderen Fälle der Sandstrahler und Gußputzer, deren Exposition noch ein vielfaches ausmacht, was den normalen Bergmann anbetrifft.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der obstruktiven Atemwegserkrankung bzw. das Asthma bronchiale liegen etwa in allergisierenden Wirkungen der Isocyanate bzw. Kleber unter Tage sowie den chemisch toxischen und chemisch irritativen Belastungen, ob es die Streckenausspühung oder anderes anbetrifft.

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Anhörung eines bestimmten Arztes

Anhörung eines bestimmten Arztes im deutschen Sozialgerichtsprozess;
hier:    Grundsatz – Ausnahmeverhältnis gemäß § 109 SGG zur Schaffung von „Waffengleichheit“

Im Sozialgerichtsprozess, in welchem nun zunächst die Versicherungsträger selbst die Gutachtenaufträge vergeben, jedenfalls was das Feststellungsverfahren anbetrifft, hat der Gesetzgeber seinerzeit folgende Vorschrift des § 109 SGG festgelegt:

„§109 Abs. 1, Satz 1 SGG Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Soweit also Satz 1 von Absatz 1 des § 109 SGG, wo also der Grundsatz statuiert ist, daß ein Gutachten ohne Kostenvorschuß erhoben werden soll nach § 109 SGG, und zwar vom Sozialgericht.

Es handelt sich also um ein gerichtliches Gutachten, auch wenn der Kläger, das heißt der betroffene Rechtsuchende den Arzt namentlich bestimmen kann.

In Satz 2 im zitierten Abs. 1 lautet es dann wie folgt:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts entgültig trägt.“

Wir leiten daraus ab, aus der Konstellation dieser Vorschrift, daß im Grundsatz das Recht des Klägers darauf besteht, ein Gutachten nach § 109 SGG ohne Erbringung eines Kostenvorschusses erwirken zu können.

Die Ausnahme ist dann nach unserer Auffassung, gesetzlich gesehen, daß das Sozialgericht oder Landessozialgericht die Einholung eines derartigen Gutachtens von einem Kostenvorschuß abhängig machen kann.

Dem gegenüber erhebt die Sozialgerichtsbarkeit nahezu in jedem Fall einen Kostenvorschuss, will der Betroffene einen Gutachter nach § 109 SGG bezeichnen.

Eine Ermessensausübung, die im Abs. 2 vorgesehen ist, findet in keinem Fall statt.

Während man gerichtlich im Ermessensfall den Behörden weitgehende Vorschriften macht, wird bei Ausübung eigenen Ermessens durch das Gericht kein Ermessenskriterium beachtet und keine Ermessensausübung getätigt.

Es fragt sich, warum die Rechtsschutzversicherungen dies zu hinnehmen, das hier ein Regelausnahmeverhältnis derart ins Gegenteil verkehrt wird, mit der Folge, daß die Rechtschutzversicherer in jedem Fall eines 109-Gutachtens dann kostenpflichtig werden.

Nachdem wir unter dem 18.02.2010 in dem Rechtsstreit L 4 U 197/09 LSG NRW beantragt hatten:
Als Sachverständiger nach § 106 SGG, hilfsweise nach § 109 SGG, dies aber ohne die Auferlegung eines Kostenvorschusses, wird bezeichnet Prof. Dr. med. W., und zwar in einem Fall, in welchem ein Berufskrebs im Sinne der Berufskrankheit 4104 insbesondere streitig ist, wurde gerichtsseitig ohne weitere Begründung folgendes verfügt:
„Die Einholung eines Gutachtens § 109 des Sozialgerichtsgesetzes wird davon abhängig gemacht, daß die Klägerin einen Betrag von 2.200,00 Euro vorschießt.“

Nicht einmal die Frage wurde vom Gericht erhoben, ob denn die Witwe über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die gegebenenfalls eintreten möge.

In der Praxis bleibt die Regel, das ohne Ausübung von Ermessen gerichtsseitig auf jeden Fall ein Vorschuss erhoben wird im Falle des § 109 SGG.

Auf eine Diskussion läßt sich ein Landessozialgericht hier nicht ein.

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Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

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Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte

Verletzung des Urlaubsanspruchs der Rechtsanwälte im Sozialgerichtsprozeß wegen Ablehnung der Terminsverlegung bei Urlaubsabwesenheit, bei Gefahr einer Gebührendoppelung für den sozialrechtlichen Anspruchsteller

Ein Fall beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 2 U 197/07 – gibt Anlaß zur Anmerkung.

Während die Anwälte bereits im Urlaub befindlich waren, und zwar am 13. August 2009, als diese eine Ladung des Landessozialgerichts vom 11.08.2009 zum 27.08.2009 in Mainz erreichte, mußte anwaltlich, fernmündlich, ein Verlegungsantrag verfügt werden, wegen Urlaubsabwesenheit der Anwälte im August.

Das Gericht forderte die Buchungsbelege an, um sodann aber den Verlegungsantrag zu verwerfen.

Fazit: Der Anwalt verliert sein Recht auf Urlaub, weil er den Urlaub nicht antreten kann, ohne daß ihn unnötig kurzfristig angesetzte Termine bzw. Ladungen erreichen.

Der Rechtsuchende wiederum verliert das Recht auf Vertretung durch den Anwalt seiner Wahl.

Ein Vertreter war bestellt.

Nur war dieser Vertreter nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles.

Deshalb wäre dessen Einschaltung kostenpflichtig geworden, und zwar im Sinne einer Berufungsgebühr.

Das Berufungsgericht streifte nicht mit einem Wort die Frage dessen, daß nunmehr eine Kostendoppelung dem Grunde nach provoziert werden würde, wenn ein Vertreter entsandt werden müßte.

Für die Absetzung des Urteils, am 27.08.2009 verkündet, brauchte eben dieses Berufungsgericht, das keine Verlegungsgründe anerkennen wollte, bis zum 22.12.2009, bei einer Sollfrist von einem Monat etwa.

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Recht des Rechtsuchenden

Recht des Rechtsuchenden, im Sozialgerichtsprozeß einen Gutachter bezeichnen zu dürfen,
§ 109 SGG;
hier: Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung

Zum besseren Verständnis sei § 109 SGG wörtlich zitiert mit Stichwort, Anhörung eines bestimmten Arztes:

„Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen, muß ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden.“

Bei diesem Zitat handelt es sich um den Grundsatz dieses Rechtes, wo also keine Rede davon ist, daß dieses auf Kosten des Versicherten zu geschehen hätte.

Satz 2 von § 109 Abs. I SGG enthält dann die Ausnahme:

„Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Geschichte des Gerichts endgültig trägt.“

Dieses Regel-/ Ausnahmeverhältnis ist im Sozialgerichtsprozeß umgekehrt worden.

Nahezu ausnahmslos werden Gutachterkostenvorschüsse vom Rechtsuchenden eingefordert, wenn dieser einen bestimmten Arzt bezeichnet bzw. gehört wissen will.

Damit ist für einen Rechtsuchenden bzw. Kläger, welcher über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, die Vorschrift des § 109 SGG vollkommen ausgehöhlt.

Vorsicht bei der Bezeichnung des 109er Gutachters als Gutachter des Vertrauens.

Im Gesetz ist nicht die Rede von einem Vertrauensverhältnis.

Im übrigen ist anzumerken, daß die besseren Gutachter sämtlich etwa von den Berufsgenossenschaften in Beschlag genommen sind und deren Einfluß unterliegen.

Es fällt von daher schwer, einen unabhängigen Gutachter zu finden, der sich der berufgenossenschaftlichen Einflußnahme entzieht.

Das Recht nach § 109 SGG gehört ausgebaut zu werden, nicht aber gestrichen zu werden, worauf anderweitig abgezielt wird.

Sichergestellt werden muß, daß der Grundsatz beachtet wird, keinen Kostenvorschuß zu erheben im Regelfall, was auch die Rechtsschutzversicherung entlasten würde.

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Schutz des Sozialgesetzbuches VII

Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung)

Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunfälle, der Wegeunfälle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird.

Gefährdet ist das Sozialgesetzbuch VII durch Erwägungen, die Regelungen über die Verletztenrente etwa zu kassieren oder einzuschränken, das Recht der Wegeunfälle auszusparen etc..

Dies ist an einem Beispiel deutlich zu machen:

Ein Elektriker verliert zwei Finger an der Hand bei einem Arbeitsunfall.

Die Verletztenrente beträgt 20 %, gleich 20 % vom Nettoeinkommen etwa, zahlbar auch dann, wenn kein Verdienstausfall erlitten wird.

Die Leistung ist steuerfrei.

Verdingt sich nun der Elektriker etwa als Hauswart, ist er dringend auf diese Verletztenrente angewiesen, um die Differenz im Einkommen auszugleichen.

Dies gilt erst recht deshalb, weil in neuerer Zeit das Instrument der Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung abgeschafft wurde für die Neufälle.

Kappt man nun auch die Verletztenrente von 20 % etwa, steht der Elektriker mit seinem Schaden allein da.

Von daher erscheint das Sozialgesetzbuch VII hinsichtlich dieser Regelung etwa als besonders schützenswert.

Aber auch die Versicherung gegen Wegeunfälle ist hilfreich, selbst wenn die Rechtsprechung inzwischen dazu übergeht, in Übereinstimmung mit den Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz immer weiter einzuschränken, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt.

Im Gegenteil, es gilt eine Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. II SGB I, der zufolge sicher zu stellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller auch bei Wegeunfällen also möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Statt dessen reagieren Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung restriktiv, als wäre das Recht des Wegeunfalls, § 8 Abs. II SGB VII, inzwischen abgeschafft.

Dies geht soweit, daß sich ein Sozialrichter sogar verbittet, wenn das Fernsehen über einen Wegeunfall berichtet.

Dabei ist die Sozialpolitik bereits dabei, also die Berufsgenossenschaft mit ihren Ablehnungsbescheiden, bestätigt von der Sozialgerichtsbarkeit, den Versicherungsschutz der Wegeunfälle abzuschaffen bzw. drastisch einzuschränken.

Dies erscheint als ebensowenig hinnehmbar.

Im Sozialgesetzbuch VII findet sich eine wunderbare Vorschrift, § 200 Abs. II SGB VII, nämlich das Gebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn die Berufsgenossenschaft ein Gutachten einholt.

Dieses Gebot wird bereits dadurch unterlaufen, daß etwa eine Bau-Berufsgenossenschaft die Gutachter selbst einstellt, die medizinischen Gutachter also und auch die Technischen Aufsichtsbeamten, um so einem Gutachterauswahlrecht zu entgehen.

Die dahingehende Auslegung verstößt allerdings wieder elementar gegen § 2 Abs. II SGB I.

Danach also ist bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.

Es fehlt nicht an den gesetzlichen Vorschriften, sondern an dem Willen, diese umzusetzen.

Eine Katastrophe wäre es, wenn das Sozialgesetzbuch VII so eingeschränkt würde, wie die Bestrebungen es vorsehen.

Folge wären immer unerfreulichere Prozesse um die Leistungen und Anerkennungen, die den sozialen Anspruchstellern schon heute zuhauf vorenthalten werden.

Der Aufruf kann nur dahingehen, das Sozialgesetzbuch VII vor Eingriffen zu schützen, welche die gesetzliche Unfallversicherung gewissermaßen verstümmeln würden und die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis.

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