Erkrankung der Lendenwirbelsäule

Berufskrankheit Nr. 2108 – Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung

In einem Rechtsstreit mit der Bergbau-Berufsgenossenschaft um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 macht der betroffene Bergmann drei Bandscheibenvorfälle geltend, die nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgetreten sind und die er auf die Tätigkeit insbesondere in Rumpfbeugehaltung zurückführt.

Die Berufsgenossenschaft, d.h. die Bergbau-Berufsgenossenschaft, bzw. heute Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) wendet hierzu ein:

„Eine nach der Tätigkeitsaufgabe mögliche Veränderung kann den sog. Unterlassungszwang, den die Berufskrankheit Nr. 2108 erfordert, nicht mehr begründen.“

Für den Unterlassungszwang genügt diesseitiger Auffassung nach allerdings, daß nicht mehr in die gefährdende Tätigkeit zurückgekehrt wird, weil auch damit unterlassen wird.

Die Einwendung der Berufsgenossenschaft erscheint mehr als Ausflucht gegenüber der Pflicht, in die Entschädigung des konkreten Falles einzutreten.

Wesentlich ist bei der Berufskrankheit Nr. 2108 vor allem, daß dann im Schadensfall die gefährdende Tätigkeit nicht fortgesetzt wird bzw. wieder aufgenommen wird.

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Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Deutscher Sozialgerichtsprozeß im Berufskrankheitenverfahren

Anwaltlich muß festgehalten werden, daß der schwerstwiegende Mangel in diesen Verfahren der Umstand ist, daß die Sozialgerichtsbarkeit ausnahmslos gewissermaßen die Expertisen respektive Gutachten der Technischen Aufsichtsdienste der beklagten Berufsgenossenschaft zugrundelegt bei der Beurteilung der Gefährdungssituation.

Es wird nicht berücksichtigt, daß sich der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft in dem Konflikt befindet, eine Berufskrankheit etwa einen Asbestkrebs nicht verhindert zu haben und nunmehr die Voraussetzungen einer Berufskrankheit arbeitstechnisch bestätigen zu sollen.

An letzterem hapert es gewissermaßen gewaltig.

So ist in einem Lungenkrebsfall nach Asbesteinwirkung, der Versicherte hatte Asbestsäcke ungeschützt in die Maschine zu entleeren, eine arbeitstechnische Expertise des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Berufsgenossenschaft feststellbar dahin, daß der Technische Aufsichtsbeamte nur 10 Fasern pro cm3 Atemluft für diese Tätigkeit zugrundelegt, während es in Wahrheit 500 Fasern pro cm3 gewesen sein dürften.

Das weitere antizipierte Parteigutachten, nämlich die Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, ergeben durch Querverweise, daß am Ende der Wert für den Umgang mit leeren Säcken zugrundegelegt wird, die Asbest enthalten haben mögen zuvor.

Schlimmer also kann es nicht kommen für einen Versicherten, nämlich einmal an einem Asbestlungenkrebs zu erkranken und zum anderen dann an den Technischen Aufsichtsdienst einer Berufsgenossenschaft zu geraten, welcher unzutreffend niedrige Faserzahlen ermittelt, so daß die Asbestfaserjahrrechnung, 25 Asbestfaserjahre müssen es sein, wenn keine Brückensymptome vorliegen, scheitern muß.

Es gilt also, den Parteigutachten der Technischen Aufsichtsbeamten der beklagten Berufsgenossenschaft zu begegnen und den antizipierten Sachverständigengutachten in Form der Faserjahrreporte, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die imaginär niedrige Werte enthalten für die einzelnen Verrichtungen mit Asbest.

Es besteht eine Übereinkunft der Sozialgerichte dahingehend, die „Expertisen“ des Technischen Aufsichtsdienstes der beklagten Partei zugrundezulegen, wenn der Lungenkrebserkrankte oder etwa die Witwe es nicht besser wissen.

Kein rechtliches Gehör findet der Hinweis, daß die Faserjahrzahl höher zu bewerten ist als in dem antizipierten Parteigutachten Faserjahrreport.

Dessen Grundlagen bleiben in den einzelnen Berufskrankheitenfeststellungsverfahren überdies im Dunkeln.

So werden keine Befunde darüber vorgelegt, warum nicht beim Trennschleifen von Asbest 500 Fasern pro cm3 zugrundezulegen sind, wie im Prüfstandsversuch, sondern nur etwa 60 Fasern pro cm3.

Mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 Menschenrechtskonvention dürfte das geschilderte Verfahren in keiner Weise in Übereinstimmung stehen.

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Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts

Urlaubsanspruch des Rechtsanwalts im Sozialgerichtsprozeß;
hier: Verlegungsanträge

Für den Anwalt im Sozialgerichtsprozeß wird es immer schwieriger, in den Urlaub zu gehen.

So wird bei Stellung eines Verlegungsantrages etwa vom 2. Senat des Landessozialgerichts NRW eingewandt, es gäbe doch den allgemeinen Vertreter.

Dies ist schon richtig, daß es einen allgemeinen Vertreter gibt, der dann für unaufschiebbare Dinge Sorge tragen kann.

Der allgemeine Vertreter muß allerdings nicht der Sachbearbeiter des vorliegenden Falles sein und ist dies auch nicht.

Mithin würde dessen Beauftragung im Notfall eine zusätzliche Gebühr kosten.

Abgesehen davon ist damit auch nicht das Recht des Rechtsuchenden gewahrt, durch den Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden.

„Schön“ war seinerzeit auch, als bei Stellung eines Verlegungsantrages aus Urlaubsgründen seitens des Anwalts der zuständige Richter des 2. Senates erwiderte, der Anwalt müsse einen Vertreter haben.

Dazu haben wir dann Stellung genommen und abschließende Entscheidung erbeten.

Als diese ausblieb, riefen wir bei der Geschäftsstelle an.

Dort sagte uns die Geschäftsstellenangestellte, eine abschließende Entscheidung sei gegenwärtig nicht möglich, der Richter sei nämlich jetzt in Urlaub.

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Blasenkrebs des Straßenbauers

Blasenkrebs des Straßenbauers nach 40 Jahren Teerbelastung

In einem solchen Fall gibt allein das Parteigutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft im Gerichtsverfahren den Ausschlag, nach bisheriger Praxis, wenn dieser die stattgehabte Exposition als „äußerst geringfügig“ hinstellt.

Der berufliche Umgang bestand mit Heißteer, Altlasten, Erhitzen der Teernähte.

Gleichwohl holt ein Sozialgericht kein unabhängiges arbeitstechnischen Sachverständigengutachten ein, sondern läßt es mit den Parteigutachten der Berufsgenossenschaft sein Bewenden haben, arbeitstechnisch, obwohl der Technische Aufsichtsdienst als Teil der Prävention die Berufskrankheit hätte verhindern müssen und nunmehr in einem Widerspruch steht, das einräumen zu müssen, d.h. den Schaden, den man nicht abgewendet hat.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Menschenrechtskonvention, Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sozialgerichtprozeß bei den Berufskrankheiten, ist nicht zu übersehen.

Empfehlung:

  • Hilfsbeweisantrag stellen auf ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten, auch hinsichtlich der Intensität der Belastung und darauf bestehen, daß die Betriebsakten des Technischen Aufsichtsdienstes der Berufsgenossenschaft über das Mitgliedsunternehmen beigezogen werden, einschl. der Begehungsberichte des Technischen Aufsichtsbeamten.

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