Die gesetzliche Vermutung im Berufskrankheitsfall (§ 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII)

Die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII im Berufskrankheitsfall;
hier: Aidsfall einer Ärztin, Fernsehbericht vom 12.11.2003

Der genannte Fall einer Ärztin, die beruflich an Aids erkrankte, gab die Hoffnung, dass nunmehr mit der gesetzlichen Vermutung bzw. mit deren Einführung die Probleme gemildert würden.

Allerdings stoßen sich die Versicherten und deren Hinterbliebene daran, dass die Gesetzliche Vermutung in kaum je einem Fall mehr Anwendung findet.

Die Berufsgenossenschaften mutmaßen Anhaltspunkte für eine anderweitige Verursachung etwa aus dem privaten Bereich.

Die prompte Folge ist der berufsgenossenschaftliche Ablehnungsbescheid, sehr zum Schaden der betroffenen Familien.

Insofern bietet sich eine Klarstellung der gesetzlichen Vermutung an, in dem Sinne:

Dass die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 3 SGB VII nur dann nicht greift, wenn offenkundig das Gegenteil der Fall ist.“

Diesen Offenkundigkeitsbeweis zu führen, wird für die Berufsgenossenschaft zu Recht schwer, zu Recht deshalb, weil es die Berufsgenossenschaften sind, welche die Gefährdungen ihrer Versicherten nicht verhütet haben in der Vergangenheit.

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Fachanwalt für Sozialrecht

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Schutz des Sozialgesetzbuches VII

Schutz des Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfall- und Berufskrankheitenversicherung)

Das Sozialgesetzbuch VII regelt das Recht der Arbeitsunfälle, der Wegeunfälle, der Berufskrankheiten mit weitreichendem Schutz, wenn das Gesetz denn auch angewendet wird.

Gefährdet ist das Sozialgesetzbuch VII durch Erwägungen, die Regelungen über die Verletztenrente etwa zu kassieren oder einzuschränken, das Recht der Wegeunfälle auszusparen etc..

Dies ist an einem Beispiel deutlich zu machen:

Ein Elektriker verliert zwei Finger an der Hand bei einem Arbeitsunfall.

Die Verletztenrente beträgt 20 %, gleich 20 % vom Nettoeinkommen etwa, zahlbar auch dann, wenn kein Verdienstausfall erlitten wird.

Die Leistung ist steuerfrei.

Verdingt sich nun der Elektriker etwa als Hauswart, ist er dringend auf diese Verletztenrente angewiesen, um die Differenz im Einkommen auszugleichen.

Dies gilt erst recht deshalb, weil in neuerer Zeit das Instrument der Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung abgeschafft wurde für die Neufälle.

Kappt man nun auch die Verletztenrente von 20 % etwa, steht der Elektriker mit seinem Schaden allein da.

Von daher erscheint das Sozialgesetzbuch VII hinsichtlich dieser Regelung etwa als besonders schützenswert.

Aber auch die Versicherung gegen Wegeunfälle ist hilfreich, selbst wenn die Rechtsprechung inzwischen dazu übergeht, in Übereinstimmung mit den Berufsgenossenschaften den Versicherungsschutz immer weiter einzuschränken, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt.

Im Gegenteil, es gilt eine Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. II SGB I, der zufolge sicher zu stellen ist, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller auch bei Wegeunfällen also möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Statt dessen reagieren Berufsgenossenschaft und Rechtsprechung restriktiv, als wäre das Recht des Wegeunfalls, § 8 Abs. II SGB VII, inzwischen abgeschafft.

Dies geht soweit, daß sich ein Sozialrichter sogar verbittet, wenn das Fernsehen über einen Wegeunfall berichtet.

Dabei ist die Sozialpolitik bereits dabei, also die Berufsgenossenschaft mit ihren Ablehnungsbescheiden, bestätigt von der Sozialgerichtsbarkeit, den Versicherungsschutz der Wegeunfälle abzuschaffen bzw. drastisch einzuschränken.

Dies erscheint als ebensowenig hinnehmbar.

Im Sozialgesetzbuch VII findet sich eine wunderbare Vorschrift, § 200 Abs. II SGB VII, nämlich das Gebot eines Gutachterauswahlrechtes, wenn die Berufsgenossenschaft ein Gutachten einholt.

Dieses Gebot wird bereits dadurch unterlaufen, daß etwa eine Bau-Berufsgenossenschaft die Gutachter selbst einstellt, die medizinischen Gutachter also und auch die Technischen Aufsichtsbeamten, um so einem Gutachterauswahlrecht zu entgehen.

Die dahingehende Auslegung verstößt allerdings wieder elementar gegen § 2 Abs. II SGB I.

Danach also ist bei Auslegung der Vorschriften sicherzustellen, daß die sozialen Rechte der Anspruchsteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist in der Praxis der Fall.

Es fehlt nicht an den gesetzlichen Vorschriften, sondern an dem Willen, diese umzusetzen.

Eine Katastrophe wäre es, wenn das Sozialgesetzbuch VII so eingeschränkt würde, wie die Bestrebungen es vorsehen.

Folge wären immer unerfreulichere Prozesse um die Leistungen und Anerkennungen, die den sozialen Anspruchstellern schon heute zuhauf vorenthalten werden.

Der Aufruf kann nur dahingehen, das Sozialgesetzbuch VII vor Eingriffen zu schützen, welche die gesetzliche Unfallversicherung gewissermaßen verstümmeln würden und die berufsgenossenschaftliche Entschädigungspraxis.

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