Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“

Beratungsärztliche Stellungnahme zum Einwand der sog. „völligen Erwerbsunfähigkeit“ in einem besonders schweren Fall der Berufskrankheit Nr. 4111 (Bergarbeiteremphysem)

Die Erkrankte kehrte ab vom untertätigen Bergbau 1958 bei Nachweis von 131,4 Staubjahren.

Die medizinische Folge geht dahin, daß schwergradige obstruktive Ventilationsstörungen vorliegen und eine schwergradige Lungenüberblähung bei Nachweis einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 100 % seit dem 12.02.2015.

Statt nun aber in die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß dieser Berufskrankheit Nr. 4111, anerkannt, einzutreten, erteilt die Berufsgenossenschaft der Erkrankten einen Bescheid dahin, ein Anspruch auf Rente wegen der Berufskrankheit bestehe nicht, weil sie, d.h. die Erkrankte, zur Zeit des Versicherungsfalls wegen anderer Leiden bereits völlig erwerbsunfähig gewesen sei, d.h. nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit ihrer Arbeitskraft noch einen lebenswerten Verdienst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen.

Durch die Berufskrankheit könne daher ihre Erwerbsfähigkeit nicht weiter herabgesetzt werden.

Wohlgemerkt, es geht hier um die Ablehnung der Verletztenvollrente aus Anlaß der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4111, wobei die MdE von 100 % vom Beratungsarzt festgesetzt wurde.

Aus einem früheren Versicherungsfall nach dem Fremdrentengesetz, einem Arbeitsunfall vom 23.12.1953, bezieht die Versicherte eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 %, wobei Arbeitsunfallfolge eine posttraumatische Epilepsie ist.

Nach § 56 Abs. 2 SGB VII richtet sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft abstrakt berechnet wird und nicht konkret, etwa in Form des Verdienstausfalles konkreter Art, erscheint der Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit als gewissermaßen vorgeschoben.

Tatsächlich geht es um die körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionsbehinderungen bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Daß in der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft bzw. in der MdE ein Schmerzensgeldanteil enthalten ist, wird bei dem Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit vernachlässigt.

Also nicht nur die Verletztenrente entfällt im Ganzen, sondern auch der darin enthaltene Schmerzensgeldanteil fällt ersatzlos fort.

Daß ausgerechnet die schlimmsten Fälle der Erwerbsunfähigkeit, wie hier in dem Fall einer Berufskrankheit 4111 mit einer MdE von 100 %, entschädigungslos bleiben sollen, kann nicht hingenommen werden.

Das Gesetz, also die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VII enthält einen solchen Einwand der völligen Erwerbsunfähigkeit überdies nicht.

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„Obergutachten“ der beratenden Ärzte

„Obergutachten“ der beratenden Ärzte der Berufsgenossenschaften in den Sozialgerichtsprozessen

Unmerklich ist es den Berufsgenossenschaften offenbar inzwischen gelungen, mit ihren beratenden Ärzten die Sozialgerichtsprozesse zu beherrschen.

Es sei aus einem Prozeß zitiert.

„der 1960 geborene Kläger begehrte mit seiner am 18.10.2004 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage – S 15 U 2320/04 – die Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.1998 hinaus und Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 % im Anschluß an das Verletztengeld. In seinem vom Sozialgericht Speyer in Auftrag gegebenen Gutachten vom 17.08.2005 bestätigte der Sachverständige, Prof. Dr. Ha., eine unfallbedingte MdE in dieser Höhe. Es folgte eine „beratungsärztliche nervenärztliche Stellungnahme des Dr. Schi. vom 27.09.2005, in der den Ausführungen des Sachverständigen zu den Unfallfolgen nicht zugestimmt wurde.“

Den Antrag des Klägers vom 25.10.2005, die beratungsärztliche Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VII aus den Akten zu entfernen, hat das Sozialgericht Speyer mit Beschluß vom 13.12.2005 zurückgewiesen.

Es folgte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. Ha. vom 22.11.2005, der an seiner bisherigen Bewertung der Unfallfolgen und MdE-Einschätzung festhielt.

Mit Urteil vom 27.07.2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zwar zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 30 %.

Die Beklagte holte zu vorgenanntem Urteil aber eine beratende fachärztliche Stellungnahme bei dem Chirurgen Dr. Ho. vom 27.08.2006 ein, der zur Einschätzung gelangte, daß der abgegebenen Kausalitätsbeurteilung und MdE-Einschätzung nicht gefolgt werden könne.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen – L 2 U 209/06 – ein.

Im weiteren Verlauf holte die Beklagte offenbar noch weitere fachärztliche beratende Stellungnahmen ein.

Dieses ist nicht etwa ein Einzelfall, sondern der Regelfall.

Auf diese Art und Weise gewinnen die Berufsgenossenschaften ansonsten die Oberhoheit über die gerichtlich eingeholten Gutachten, weil diese von den beratenden Ärzten gewissermaßen zerpflückt werden und gewissermaßen auch zerpflückt werden sollen.

Den berufsgenossenschaftlich gesäten Zweifeln halten die Sozialgerichte nicht stand, etwa unter Bezugnahme auf die gerichtlich eingeholten Gutachten.

Vielmehr werden die Anforderungen erweitert, nunmehr die beratungsärztlichen Stellungnahmen zu entkräften, welche eigentlich nur ein Ziel verfolgen, nämlich den Prozeßerfolg der Berufsgenossenschaft zu gewährleisten, während der Rechtsuchende am Ende leer ausgeht.

Nachdem das Bundessozialgericht die beratenden Ärzte von einer Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII ausgenommen hat gewissermaßen, diese wären nicht dritte, jedenfalls dann nicht, wenn sie entsprechend vertraglich gebunden sind, haben die Berufsgenossenschaften die Beraterarztverträge gewissermaßen aus dem Boden gestampft.

Nunmehr ist kein Rechtstreit mehr gefeit davor, daß die Berufsgenossenschaften mit ihren beratenden Ärzten dazwischen fahren.

Der Mißstand ist gewaltig, bedenkt man, daß die beratenden Ärzte nahezu ausnahmslos negative Stellungnahmen abgeben und nicht etwa abwägende Stellungnahmen.

Leidet etwa der Fliesenleger an einer primären Meniskopathie, sät der beratenden Arzt den Zweifel, ob es sich nicht um eine sekundäre Meniskopathie handelt, als ob es nicht die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung in dem Sinne gäbe, daß wesentliche Mitursächlichkeit der Berufsarbeit vollkommen ausreichend ist für den Versicherungsschutz hier für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102, Meniskuserkrankung.

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