Wie die Berufskrankheiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Lungenkrebs nach erheblicher Asbesteinwirkung beruflicher Art als Asbeststaublungenerkrankung im sinne der Berufskrankheiten Nr. 4103 erste Alternative;

hier: Konzertierte Aktion zum Schaden der Asbestopfer, indem die Berufskrank-
heiten Nr. 28 der IAO-Liste, Berufskrankheitenliste, übergangen wird.

Folgende Fälle geben Anlaß zu diesem Blogeintrag:

Bei der Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative, wo die Asbestose als Asbeststaublungenerkrankung definiert ist, stellt man fest, dass dann auch ein Lungenkrebs nach erheblicher Asbestfaserjahreinwirkung von 6,7 Asbestfaserjahren eine Asbeststaublungenerkrankung ist, zumindest im Sinne der wesentlichen Mitursächlichkeit.

Diese Auslegung, dass ein Lungenkrebs nach gehöriger Asbesteinwirkung beruflicher Art eine Asbeststaublungenerkrankung ist, entspricht überdies auch der zwingenden Auslegungsvorschrift des § 2 Abs. 1 SGB I.

Bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften ist danach sicherzustellen, dass die sozialen Rechte der Anspruchssteller möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Das Gegenteil ist hier der Fall.

Es fällt auf in den berufsgenossenschaftlichen Bescheiden, aber auch in den Sozialgerichtsurteilen, dass diese plausible Auslegung wie bezeichnet, gewissermaßen todgeschwiegen wird in den Bescheiden und Urteilen, was wie eine konzertierte Aktion der Berufsgenossenschaften anmutet, und zwar zum Schaden der Versicherten, die erheblich beruflich asbestbelastet tätig waren und an einem Lungenkrebs erkrankten, der zugleich eine Asbeststaublungenerkrankung darstellt in diesem Sinne.

Verletzt wird hier die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung in dem Sinne, dass wesentliche Mitursächlichkeit ausreicht.

Auf BSG in NJW 1964, 2222, wird Bezug genommen, wo die Rede ist von einer Kausalitätsnorm und der Hinweis gegeben wird, dass selbst eine verhältnismäßig niedriger zu wertende berufliche Bedingung sehr wohl wesentlich sein kann.

Warum die Berufsgenossenschaft eine Auseinandersetzung mit unserer Auslegung der Berufskrankheit Nr. 4103 erste Alternative scheut, erhellt aus der Verordnung der internationalen Arbeitsorganisation, dort die Nr. 28.

Als Berufskrankheit Nr. 28 ist bezeichnet: Lungenkrebs oder Mesotheliome, die durch Asbest verursacht werden.

Nachlesbar ist dies bei Mehrtens/Brandenburg, die Berufskrankheitenverordnung V50, Seite 5.

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Sturz beim Aussteigen aus der Dusche

Sturz beim Aussteigen aus der Dusche während stationärer Behandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII

Beim Aussteigen aus der Krankenhausdusche stürzte die Patientin, weil keine Haltegriffe an der Dusche vorgesehen waren, und zwar mit der Folge eines Oberschenkelbruchs rechts.

Das Krankenhaus selbst nahm zu der Beschwerde der Patientin wie folgt Stellung:

„Ihre Kritik bezüglich der Schutzvorrichtungen im Sanitärbereich der Station besteht zu Recht.“

Nur die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bestreitet:

„Das Vorhandensein von Haltegriffen in einer Dusche ist bei den durchschnittlichen häuslichen Gegebenheiten eher die Ausnahme denn die Regel. Vielmehr stellen Haltegriffe in einer Dusche ein zusätzliches, behindertengerechtes Hilfsmittel dar. Das Fehlen solcher zusätzlichen Hilfsmittel reicht aber eben für die Annahme einer besonderen, krankenhaustypischen Gefahrenquelle nicht aus.“

Die eigenen Verhältnisse der Patientin zuhause interessieren die Berufsgenossenschaft dabei nicht.

Urteilen Sie selbst, ob die Patientin den Unfall erlitten hat, weil sie in stationärer Behandlung war oder ob die stationäre Behandlung lediglich „Gelegenheitsursache“ gewesen ist.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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