Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit

Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit;

hier: Zusätzlich haben Lärmtraumen in Form platzender Schläuche eingewirkt auf den Versicherten

Im Rechtsstreit ging es um die Zuerkennung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 %.

Ein Prof. R. aus Freiburg bejahte den Versicherungsfall, während Prof. B. aus Köln eine Berufskrankheit verneinte.

Der Versicherte selbst, also der Geschädigte, berief sich zum Nachweis seiner beruflichen Lärmschwerhörigkeit also auch auf die Lärmtraumen oder Lärmtraumata.

Dem hielt das Vordergericht entgegen, dass Traumata durch Lärm nicht unter die Berufskrankheit Nr. 2301 zu subsummieren wären, sondern als Arbeitsunfälle gesonderte Behandlung erfahren müssten.

Das Ergebnis in dem Fall war dann, dass der gröbste Lärm durch platzende Schläuche, die sich ausnahmen wie das Platzen eines Lkw-Reifens, bei der Bestimmung der Berufskrankheit Nr. 2301, berufliche Lärmschwerhörigkeit, außen vor blieb.

Der Versicherte muss also weiter kämpfen, und zwar nunmehr um die Anerkennung der Arbeitsunfälle durch platzende Schläuche.

Die Beweislast ist insofern verschärft worden, als die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit nicht ausreichen soll hinsichtlich der Lärmeinwirkungen, die gesamt eingewirkt haben.

Die Berufskrankheit Nr. 2301 ist nur als Lärmschwerhörigkeit definiert, so dass alle Lärmeinwirkungen bzw. Lärmtraumen rechtlich bereits unter der Nr. 2301 abzuhandeln sind und zu entschädigen.

Der weitere Verlauf bleibt abzuwarten.

Das Urteil des BSG – B 2 U 6/04 R, welches auf den Arbeitsunfallaspekt abstellte, gibt mehr Anlass zur Besorgnis, als dass es hilfreich wäre.

Rolf Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Unterlassene Bescheide (offene Bescheide)

Unterlassene Bescheide (und damit noch offene Bescheide) zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, wenn die Berufsgenossenschaft aus Stichtagsgründen eine neue Listenberufskrankheit verneint.

Im Fall des SG Aachen S 1 U 237/13 machen sich Gericht und Berufsgenossenschaft nicht klar, dass das Verfahren nach § 551 Abs. 2 RVO zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall heute § 9 Abs. 2 SBG VII noch immer offen ist, bei dieser Konstellation wie bezeichnet.

Mag die Listenberufskrankheit aus Stichtagsgründen unberechtigt sein bzw. unbegründet, so ist es dieser Fall aber dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall greifen für den Fall aus Zeiten vor dem Stichtag.

Die Tatsache der Erweiterung der Liste um die Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule erweist die neuen Erkenntnissse, deren Bescheidung aus angeblichen Stichtagsgründen unterbleibt in solchen Fällen.

Dies erleben wir nicht nur in den Fällen der beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankung, sondern auch beim Bergarbeiteremphysem, dass nämlich die Listen-Nr. dahin beschieden wird, es handele sich um einen Fall vor dem Stichtag und unterlassen wird, die überfällige Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall zu treffen.

Hier sind nicht gezählte Verfahren noch offen, wo die nicht beschiedene Frage der Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall noch aussteht und die Leistungen unterdessen also nicht verjähren können.

Es handelt sich aber nicht nur um die beruflichen Lendenwirbelsäulenerkrankungsfälle, sondern auch um das Bergarbeiteremphysem etwa, wo das Gleiche passiert ist, dass nämlich die Listenberufskrankheit abgelehnt wurde aus Stichtagsgründen, ohne dass dann die Entscheidung zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall getroffen wurde, die ansonsten mit einem Widerspruch hätte angegangen werden können.

Auch bei der Asbestlungenkrebserkrankung Nr. 4104 Merkmal 25 Asbestfaserjahre passierte das Gleiche.

Aus Stichtagsgründen wurden die Pionierfälle abgelehnt, und zwar unter dem Aspekt der Liste, ohne dass erkannt wurde, dass die neuen Erkenntnisse zuvor bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten waren im Verfahren zur Berufskrankheit nach neuer Erkenntnis im Einzelfall, § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII.

 

Rechtsanwalt Rolf Battenstein

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