Pleuramesotheliom

Eine Zuständigkeit eines niederländischen Trägers für die Feststellung und Entschädigung der Berufskrankheit Nr. 4105 kommt nicht in Betracht, weil die Niederlande keine Unfall- und Berufskrankheitenversicherung führen.

Einen Versicherungsfall Berufskrankheit und eine darauf beruhende Leistung gibt es mithin in den Niederlanden nicht.

War also ein Versicherter asbestgefährdet in den Niederlanden und in Deutschland und kommt es zu einem Berufskrebsfall der Berufskrankheit Nr. 4105 Mesotheliom durch Asbest, ist der deutsche Träger zuständig mit den Leistungen, die in Deutschland üblich sind.

Battenstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht 

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Krankenhauskeim „Frühchen“

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P R E S S E E R K L Ä R U N G

Das Bundessozialgericht hat in einer Rechtssache, B 2 U 34/17 R, bei zugelassener Revision zu entscheiden, in einem Fall,

wo ein sogenanntes „Frühchen“, d.h. eine Frühgeburt im anschließenden Krankenhausaufenthalt sich infizierte an Pseudomonas aeruginosa mit der Folge einer Meningitis, was zur Lähmung der Gliedmassen führte, zu einer Tetraplegie.

Die Frage, welche dem Bundessozialgericht grundsätzlich gestellt ist, lautet dahin, ob die Infektion des „Frühchens“ im Krankenhaus als Arbeitsunfall zu entschädigen ist, d.h. als Versicherungsfall im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 15 a Sozialgesetzbuch VII.

Dass ein ganzes Krankenhaus mit Pseudomonas aeruginosa in Rostock verseucht war, führte zu diesem besonders schwerwiegenden Versicherungsfall der betroffenen Frühgeburt.

Rolf Battenstein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht

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Lungenkrebsfall des Mitarbeiters

Arbeitgeberhaftung des Asbestzementherstellers, wenn der Lungenkrebsfall des Mitarbeiters nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt wird.

Unsere Kanzlei hatte einen Prozeß zu führen gegen den Asbestzementhersteller, nachdem die Berufsgenossenschaft es abgelehnt hatte, den Lungenkrebs des Mitarbeiters zu entschädigen.

Die Haftung des Arbeitgebers wäre eine solche ohne Verschulden gewesen, also ohne die Notwendigkeit eines Schuldnachweises, eben weil Aufwendungsersatz aus gefährlicher Arbeit geschuldet wurde.

3 Monate nach Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht Ingolstadt erklärte sich plötzlich die Berufsgenossenschaft bereit, den Fall dann doch zu entschädigen, gegenüber einer Witwe mit 7 Kindern.

Das Verfahren wurde seinerzeit dual geführt, indem Sinne, daß 44er Antrag gegenüber der Berufsgenossenschaft gestellt wurde und eben die Arbeitgeberhaftung angedacht werden mußte.

Während die Berufsgenossenschaft zunächst keine Brückenbefunde im Sinne der Minimalasbestose vorfand, war dies nach 3 Monaten kein Problem mehr.

Jedenfalls konnte der geschädigten Familie geholfen werden, während zugunsten des Arbeitgebers und Asbestzementherstellers der Haftungsausschluß griff, der dann greift, wenn die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall anerkennt.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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