Wegeunfall
Ca. 200.000 Wegeunfälle werden jährlich gemeldet.
Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zu oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
Wege von und zu der Arbeit sind in aller Regel ein versicherter Weg, das heißt, findet auf diesen Wegen ein Unfall statt, erwachsen dem Verunfallten hieraus Ansprüche.
Denken Sie daran, dass im Falle eines solchen Unfalles Ansprüche entstehen können, auf deren Durchsetzung Sie durch anwaltliche, fachlich kompetente Hilfe bestehen sollten.
Hier aus öffentlicher Publikation einige wichtige Grundbegriffe, deren Verständnis im Sozialrecht (insb. bei Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) unerläßlich ist.
Versicherte
Der Versicherungsschutz besteht: ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen bei einer ständigen, aber auch bei einer vorübergehenden Beschäftigung. Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat. Auch folgende Personengruppen sind gesetzlich unfallversichert:
Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind, Telearbeiter, Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt), Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind, wie zum Beispiel Mitarbeiter in Hilfsorganisationen, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen, Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung, Personen beim Selbsthilfebau, Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten (selbständig oder als abhängig Beschäftigte). Auch Unternehmer können sich bei der
Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.
Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Der Jahresarbeitsverdienst dient als Berechnungsgrundlage für Renten an Versicherte und Hinterbliebene. Er umfaßt im Regelfall den Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81 – 93 SGB VII.
Kausalität
Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Schäden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist etwa die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Wichtig ist auch, daß ein
Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde (§§ 2, 3, 6, 8, 9 SGB VII).
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere
Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden
mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.
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